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Paolo Cappellini 12 internationalen Regelungen zusteht noch immer zu elnemgrol^en Teil von der Hegemonic dessen geprägt wird, was wir oben als den „unbewubten“ Staatalismus bezeichnet haben. Dies wird, wenn was wir iiber die tief verwurzelte Zweideutigkeit des Begritfs des ,modernen‘ Individualismus gesagt haben wahr ist, durch den Umstand wahrscheinlich gemacht wird, dab es (vielleicht) nicht einmal notwendig Wcäre nur im Rahmen der explizit staatszcntrischen Doktrinen nach Bestätigungen zu suchen, da es ja der Begriff des Individuums selbst ist, der sich im konkretcn linguistischen Gebrauch fast immer als staatlich gekennzeichnet und bestimmt erweist. Abcr wir werdcn sehen. Als erstes können wir vereinfachend sagen, dab das System, das angewandt wird, um das internationale öffentliche Recht wissenschaftlich zu strukturieren, häufigprimafacie, Kriterien unterworfen zu sein scheint, die bestens der individualistischen Charakterisierung des modernen Rechts entsprechen (im Groben, wegen des Aspekts, dcr uns hier interessiert: Subjektc, Objekte, Fakten und Akten, Prozeduren und Garantien). Man könnte auch daran erinnern, dab Pasquale Stanislao Mancini (1817-1888) die Meinung vertreten hat, die Staaten seien die ivillkUrlichen und kiinstlichen Subjekte des internationalen Rechts, wahrend seine ,wahren‘ Subjekte, d.h. naturliche Suhjekte - aufgrund eines personenbezogenen Rechtskonzeptes das sich auf das Individuum konzentriert und nach dem das Nationalitätenrecht „nichts anderes ist, als die Freiheit des Individuums, die auf die gcmeinschaftliche Entwicklung des organischen Zusammenschlusscs der Individuen, die die Nationen bilden, ausgeweitet wird“ - eben die Nationen sind. Aber wenn wir auch an all das erinnern wollen, so linden wir uns doch einem, wenn auch nicht einstimmigen, so aber doch weitaus mehrheitlichen Chor von ,realistischen‘ Stimmen gegeniiber (oder ,skeptischen‘ Stimmen, sei es liber ,Bevölkerungen‘ wie auch, wie wir dabei sind zu konstatieren, liber Individuuen, auch wenn, wie es ja klar ist, memand abstreiten wird, dab es durchaus wlinschenswert ist, wenn die politischen Organisationen mit den Interessen der einen und der anderen ubercinstimmen): das Subjekt eines Rechts, dab, vergessen wir dies nicht, als Kriegsrecht (und Friedensrecht) geboren wurde, ist am besten durch einen Hinweis an den auf den Punkt gebracht, der in der Lage ist, den Gebrauch der (wie man sagt, legitimen) Gewalt am besten zu monopolisieren, oder auf Staaten, scien sie nun auf der Basis einer Nation errichtet oder nicht, die den Mcnschen und nicht staatlichen Gruppen eigenen ,eingeborenen‘ (wie man sagt, fantomatischen) Rechte respektieren oder eben gerade nicht respektieren. So ware jedcr, der erwartet die Individuen als ,Subjekte‘ des internationalen Rechts wiederzufinden im besten Falle enttauscht von Belehrungen in abgeklärt-professionellemTon, die ihnen in einer ersten und recht wenig heuchlerischen, sondern ,wissenschaftlichen‘ Phase ihre einzig adäquate Position zwischen den Objekten zuweisen (nach demTerritorium, den Fllissen, demMeer, der Atmosphäre werden auch die „Indidviduen“ in Betracht gezogen) - und

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