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Claes Peterson 134 Gegen den Naturrechtslehrer stellt Fries „den juristischen Geschäftsmann“; beide vertreten zwei von einander völlig getrennte Interessen in der Jurisprudenz. Jener, der sich der reinen Idee des Rechts, dem einheitsbildenden Ideal, widmet, kann nach Fries und anderen Naturrechtslehrern nur iiber den Gesetzgeber einen Bezug zur Praxis haben: Hier ist nun praktisch die philosophische Rechtslehre einzig im Interesse des Gesetzgebers, denn nur diesem ist die Aufgabe gegeben, seine Gesetzgebung der Idee des Rechts gemäfi einzurichten.-^ Der Praktiker, wie z.B. der Richter mufi auf andere Aspekte, als auf die reine Idee des Rechts sein Denken richten, weil er dafiir verantwortlich ist, daft die politische Zielsetzung des Gesetzgebers in seiner Rechtssprechung realisiert wird: dagegen dem Richter einzig obliegt, dem bestehenden Gesetze gemaB zu sprechen.-^ Bindungen zwischen der Rechtswissenschaft und den alltäglichen juristischen Fragen ist so gut wie nicht existent. Improduktive Rechtswissenschaft oder kreativeJurisprudenz ohne wissenschaftliche Ambitionen Der Naturrechtslehre nach stellt allem, was wissenschaftlich feststellbar ist, eine reine Folge oder eine Herleitung aus einemErkenntnisapriori dar. Nichts kann oder darf in der Herleitung des Rechtswissenschaftlers aus unerschiitterlichen Grunden hinzukommen. Folglich kann diese Konzeption rechtswissenschaftlicher Tätigkeit keinen Raumfiir Veränderungen geben. Nicht unerwartet wurden deshalb Zeit und Raumauch keine eigene Wahrheit zuerkannt, weil sie nur die Formen der Veränderung darstellen.-^ Die Folgerung war etwas, was Stahl „logischer Despotismus" nannte. Der Inhalt der Rechtswissenschaft wird auf eine Sammlung von unerschiitterlichen und allgemeingiiltigen Rechtsgrundsätzen reduziert, deren vornehmstes Kennzeichen es ist, dal^ sie dieselbe statische Qualität wie ihre Quelle haben. In diesem Sinne kann man feststellen, daft die Rechtswissenschaft eine improduktive Tätigkeit darstellte. An der Seite der Rechtswissenschaft, der reinen oder philosophischen Rechtslehre, befand sich eine positive Rechtslehre, die von Veränderung und Vielfalt geprägt war. Kann das sogenannte Transzendierungsproblem nicht gelöst werden, d. h. kann eine befriedigende Verbindung zwischen dem rechtswissenschaftlichen und dem positivrechtlichen Argumentationsgrund nicht etabliert Fries, loc. cit. 27 Fries, S. XIV. 28 Peterson, a.A., S. 13-14.

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