RS 21

Claes Peterson 122 änderlichenWelt zu gehen. So ist es auch immer geblieben. Ein solches absolutes Einheitsideal ist besonders in der naturrechtlichen Methodenlehre hervortretend. Der Naturrechtslehrer sucht eben eine Rechtsstruktur, die von Zeit und Raum unabhängig ist. Diese Suchstrategie enthiillt zweifelsohne den Charakter des Einheitsideals, einer absoluten Rechtseinheit, die von einer in Zeit und Raumwechselnden Vielfalt, also in der historischen Dimension abgelöst, ab-solutum, ist. Diese Darstellung behandelt das absolute Einheitsideal der Naturrechtslehre und die methodologischen Grundprobleme, die sie mit sich fiihrte, nämlich einen Dualismus oder eine Gegensätzlichkeit zwischen einem absolut einheitlichen, wissenschaftlichen Recht, der Naturrechtslehre, und einer ebenso „absolut“ chaotischen und deswegen unwissenschaftlichen, positiven Rechtslehre. Der absolute Wissenschaftsbegriff der Naturrechtslehre Eine gemeinsame Eigenschaft aller naturrechtlichen Argumentation - gleichgiiltigob von einemobjektiven oder einemsubjektiven Erkenntnisprinzip ausgehend - ist mithin ein Wissenschaftsbegriff, der am besten als absolut beschrieben werden kann. Die Wissenschaft ist demgemäls Erkenntnis von Grunden und Erkenntnis des Notwendigen, d.h. was nicht anders sein kann, während die Erkenntnis des Zufälligen und Veränderlichen eine niedrigere Formder Erkenntnis darstellt, die folglich nicht vom Kriteriumder Wissenschaft umfal^t wird. Wissenschaft stellen somit per definitionem jene Kenntnisse dar, die allgemein und statisch sind, also nicht den Veranderlichkeiten von Zeit und Raum unterworfen sind. Geht man von diesem Ideal aus, ist es Aufgabe der Wissenschaft, absolute Wahrheiten des Typus A=A(die Gesetze der Logik) zu erforschen und zu fixieren. Ein solches Verständnis der Erkenntnis griindet sich auf die Annahme eines allgemeinen und statischen Objekts, eines Wesens oder einer Vernunft apriori, die in der Erkenntnis fal^bar ist.* Charakteristisch ist deshalb die Parallelität zwischen Erkenntnis und ontologischemGrund oder die Identität zwischen Be%vujit-se\r\ und Sein. Daraus folgt, daE die Erkenntnis, die mit der Wesensstruktur iibereinstimmt oder ein Abbild derselben darstellt, die Forderungen des Wissenschaftskriteriums erfiillt. Umgekehrt bedeutet das Gesagte, dal^ die Erkenntnis, die die allgemeine und statische Form der Erkenntnis apriori nicht erreicht, Anspruch auf Wissenschaftlichkeit nicht erheben kann. Der absolute Wissenschaftsbegriff der Naturrechtslehre geht also von einemDualismus aus, der sowohl ontologisch ■ Siehe z.B. den „kantschen“ Jurist Gros, K.H. v., Lehrbuch der philosophischen Rechtswissenschaft oder des Naturrechts, 4. Aufl., Stuttgart 1822, S. 3: „Die Vernunft ist dasjenige Vermogen, wodurch wir der Vorstellung der Allgemeinheit und Notwendigkeit fähig sind. Das Wesen derselben bestebt in dem Streben nacb absoluter Einheit“. In diesemFalle gebt man von einer Vernunft aus, die nicbt nur Mittel, sondern aucb Objekt der Erkenntnis ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=