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Kjell Å Modéer (1) dal^ man erkennt, daf^ ein Organismus besser auf Schwierigkeiten reagiert als eine „tote“ Maschine. Hierzu kann man auf das Beispiel des Sieges der organisch-flieBenden, besser reagierenden Heere der Französischen Revolution fiber die maschinenhaft agierenden Heere des Absolutismus verw^eisen. Die Militärtheoretiker des 19. Jahrhunderts betonen dementsprechend nicht mehr das Maschinenhafte, sondern den »lebendigen, von einem Geist beseelten Organismus“ eines Heeres und nennen das napoleonische als Vorbild.'^® man gegen die „Vielregiererei“ des Absolutismus protestieren und fiir eine ruhige „organische“ Entwicklung plädieren wollte. In diesem Sinn wird das Bild des Organismus in der neuen (zum Liberalismus fiihrenden) Wirtschaftstheorie des 18. Jahrhunderts und sehr intensiv dann im 19. Jahrhundert herangezogen. Der Markt als „lebender Organismus“, der (wie ein lebender Körper) von selbst reagiert, erweist sich als viel leistungsfähiger. (3) daB man sich gegen das Bild des Richters als Subsumtionsapparat wendet oder auch gegen das Gesetzbuch, das „den Richter in eine blose Maschine verwandelt und das Richteramt in blose Mechanik verwandelt“.-' DieMechanik des Gesetzbuches wurde kritisiert, das Organische der Rechtsprechung gefördert.-- (4) daB man gegen den Absolutismus fiir die Erhaltung der alten historisch gewachsenen Zustände plädiert oder jedenfalls fiir ihre »organische Fortentwicklung" — die dominierende Verwendung des Biides nach der Französischen Revolution. 108 (2) daB So argumentiert Friedrich Carl von Savigny [1779-1861] gegen die mechanische (aufklärerische) Gesetzgebung und propagiert, daB das »heutige römische Recht“ imWege der ruhigen organischen Entwicklung von der Wissenschaft fortgebildet wird.-^ So argumentieren aber auch alle, die Revolution und Parlamentarismus fiirchten: der Adel, die Vertretungen der alten Stände, die Kirche. Alle haben sie ein Interesse, das »historisch Gewachsene“ zu verteidigen. In diesemSinn setzen sie das geschichtliche Argument ein, umentweder zu Carl von Clausewitz, VomKriege, 12. Aufl., Berlin & Leipzig 1917, S. 501, 568, 611. Nikolaus Thaddäus von Conner, Vorschlag einer Sammlung aller wichtigen Urtheilc besonders von den Obergerichten, als Mittel zur Vervollkommung der Gesetze. Ein Beitrag iiber das Verhältnis der Jurisprudenz zur Doktrin und Legislation. In: Conner (Hrsg.), Archiv tur die Cesetzgebung und Reforme des juristischen Studiums, Bd. 3, Landshut 1810, Nr XV, S. 209. — Regina Ogorek, Richterkönig oder Subsumtionsapparat? Zur Justiztheorie im 19. Jahrhundert. (Rechtsprechung, Materialien und Studien 1), Frankfurt/M. 1986, S. 39 ft. - Heinz Mohnhaupt, Sammlung und Veröffentlichung von Rechtsprechung imspäten 18. und 19. Jahrhundert in Deutschland. Zu Funktion und Zweck ihrer Publizität. In: Friedrich Battenberg Se Filippo Ranicri, Ceschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift fiir Bernhard Diestelkamp zum 65. Ceburtstag, Weimar 1994, S. 403 ff. F. C. von Savigny, VomBeruf unsrer Zeit fiir Cesetzgebung und Rechtwissenschaft (1814). In: Hans Hattenhauer (Hrsg.), Thibaut und Savigny: Ihre programniatischen Schriften, Miinchen 1973, S. 95 ff.

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