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Carl Josefsson Charakter.'^^ Sie erfaEt nur Ausschnitte nationalen Rechts.'^° Die Angleichung privatrechtlicher Vorschriften normiert also nicht ganze Rechtsgebiete: eine marktbezogene Angleichung trifft nur diejenigen Vorschriften, die den freien Verkehr beschränken oder den Wettbewerb verfälschen; eine sachlich bezogene Angleichung nur die, die zur Erreichung des gemeinschaftsspezifischen Zieles angleichungsbediirftig sind. Umfassende gemeinschaftliche Angleichungsmafinahmen auf vertrags-, kauf- und schuldrechtlichen Gebieten gibt es dementsprechend nicht. Privatrechtsrelevante Richtlinien und Verordnungen sind vor allem im Gesellschaftsrecht, Verbraucherrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht und Börsenrecht erlassen worden.'^* 94 4.2 Verhältnis zur Rechtsprechung Das Ausmaft der marktbezogenen Angleichung wird indirekt von der Reichweite der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten gesteuert: Stellt der Genchtshof fest, eine staatliche Regelung sei eine Beschränkung des freien Verkehrs, findet er sie aber gleichzeitig gerechtfertigt und verhältnismäfiigi^^^ ist eine Angleichung erforderlich.^^^ Urteilt der Gerichtshof, die Regelung sei eine Beschränkung, aber keine gerechtfertigte, dtirfte dagegen eine Angleichung imHinblick auf die Gewährleistung des freien Verkehrs nicht erforderlich sein (weil die Regelung schon unmittelbar, gemäft der jeweiligen Grundfreiheit, verboten ist), es sei denn, da{$ die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen den Wettbewerb verfälscht.'^"^ Urteilt der Gerichtshof schliel^lich, die Regelung sei keine Beschränkung, ist eine Angleichung nicht erforderlich (dies unter der Voraussetzung, daE keine Wettbewerbsverfälschung vorliegt).’^5 Imletztgenannten Fall gibt es aber hinsichtlich des erwähnten KeckUrteils einen Vorbehalt. Durch das Urteil wurde das weitgehende Beschränkungsverbot aus Art. 30 EGV im Efinblick auf Regelungen beziiglich „Verkaufsmodalitäten" in Richtung eines Diskriminierungsverbots eingeengt.*^^ Hierzu beispielsweise Schwartz, a.a.O., S. 570; vgl. Götz, a.a.O., S. 267 f. So Schwartz, a.a.O., S. 570. ZumUmfang und Charakteristik der Privatrechtsangleichung, siehe Hommelhoff, a.a.O., S. 72 ff, S. 80 ff, S. 88 ff; Schwartz, a.a.O., in passim; Muller-Graff, Privatrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht (Fn. 1), S. 32 ff; ders., Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Ebenen und gemeinschaftsprivatrechtliche Grundfragen (Fn. 1), S. 314 ff; Ulmer, a.a.O., 3 f. Zu dieser Prufung siehe unter 3.3. So Schwartz, a.a.O., S. 576 f, mit Hinweis auf EuGH(Urteil v. 18.3. 1980), Rs. 62/79 (Goditel/CineVog), Slg. 1980, S. 881 (Rn. 14-18) und Richtliniedes Rates vom27.9 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl.EG 1993, Nr. L 248/15, Artt. 8—12. So Schwartz, a.a.O., S. 577 mit Hinweis auf die oben in Fn. 139 erwähnten Urteile. So Schwartz, a.a.O., S. 576. '76 EuGH(Urteil v. 24.11. 1993), Rs. C-267 u. 268/91 (Keck), EuZW1993, S. 770 (Rn. 16). 169 170

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