RS 21

Systematik im umbruch 89 sen sie auch versteckte Diskriminierungen. Gerichtshofes sind die Diskriminierungsverbote des Vertrages besondere Ausformungen des sogennanten Gleichheitssatzesd’^ Dies bedeutet zwar, dal^ diskriminierende Vorschriften durch objektive Griinde gerechtfertigt werden können, die Rechtfertigungsmöglichkeiten sind jedoch hinsichtlich Art. 30 und 34 imArt. 36 und beziiglich Artt. 48, 52 und 59 imArt. 56 begrenzt.'-*^ Nach der Rechtsprechung des 127 3.3 Die Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote Von ungleich grösserer Bedeutung fur die Einflul^möglichkeiten auf das Privatrecht als die Diskriminierungsverbote sind indessen die Funktion der Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote. Der Hintergrund hier ist einerseits das Vorhandensein unterschiedlicher privatrechtlicher Vorschriften unter den Mitgliedstaaten, anderseits der Umstand, daB bei einer unterschiedslosen Anwendung dieser Vorschriften auf alle Wirtschaftsteilnehmer - also auch unter Aufrechthaltung einer Gleichbehandlung schreitende Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann. Die Fntwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Beschränkungsverbot fing im Bereich des freien Warenverkehrs (Art. 30 FGV) an. Im Urteil Dassonville'^' wurde das Tatbestandsmerkmal „Mal^nahmen gleicher Wirkung“ als weitumfassendes Beschränkungsverbot ausgelegt.'^- Diese Frweiterung ist indessen durch das Urteil Keck wicder eingeschränkt worden.*-^^ Inzwischen wurde der Bestimmung eine Tatbestandskonstruktion hinzugefugt, die sich auf die Rechtfertigungsgriinde beschränkender, nationaler Vorschriften bezieht.'^"* Art. 48, 52 und 59 FGV sind auch zu Beschränkungsverdie erwähnte grenziiber- 130 _ Siehc bcispiclswcisc EuGH (Urteil v. 7.5. 1991), Rs. C-340/89 (Vlassopoulou), Sig. 1991, S. 1-2357 (Rn. 15). Eiicrzu Zulceg, Betrachtungen zum Gleiclihcitssatz im Europäischen Gcmcinschaft.srccht, in: Eest.schrift tur Bodo Börner zum70. Gcburtstag, 1992, S. 473 ff (481). Siehe EuGU (Urteil v. 17.7. 1963), Rs. 13/63 (Schutzmal.biahmen), Sig. 1963, S. 357 (384); Zuleeg, in von der Groeben, Hans, Kommentar zum EWG-Vertrag, Loseblattsammlung, 1991, Art. 7, Rdn. 1 f;. ders., Betraehtungen zum Gleichbeitssatz im Europäischen Gemeinscbaltsrecht (En. 128), S. 473 ff. Rittner (En. 1), S. 840. Vgl. Steindorff, Unvollkommener Binnenmarkt (En. 123), S. 163 (zu Art. 30 EGV); ders.. Die Aufgabentcilung zwischen Europäiscbem Gericbtshof und deutschen Gerichten - unter besondercr Berticksichtigung von Gesellscbaftsrecht und Kapitalmarkt (En. 119), S. 156 f. '31 Siehe EuGH (Urteil v. 11.7. 1974), Rs. 8/74 (D.tssonville), Sig. 1974, S. 837. 133 A.a.O., Rn. 5. 133 EuGf4 (Urteil V. 24.11. 1993), Rs. C-267 u. C-268/91 (Keck), EuZW1993, S. 770. Dazu ausfuhrlich Steindorff, Unvollkommener Binnenmarkt (En. 123), in passim. Siehe auch Remien, Grenzcn der gerichtlichen Privatrechtsangleichung mitteis der Grundfreiheiten cfes EG-Vertrages (En. 1), in passim; Miilbert (En. 3), S. 16 ff; Schwartz (Fn. 1), S. 580 ff. 134 EuGH (Urteil v. 20.2. 1979), Rs. 120/78, (C.t-ssis Dijon), Sig. 1979, S. 649 (Rn. 8). 130

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=