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Faktorender privatrechtsvereinheitlichungenum isoo und um i9oo 5 gesetzbuch'^ und Gewerbeordnung blieben m Entwiirfen stecken. Gcrade tias Handelsrecht, späterhin (siehe unten III/A) wegen seiner technischen Inhalte als leicht zu vereinheitlichen angesehen, scheiterte an der Rechtszersplitterung. Mittlerweile war auch im Kaisertum Österreich, ohne Einflul? der Historischen Rechtsschule, eine Abkehr vom Naturrecht erfolgt, mteressanterweise verfiel auch die Gesetzgebungslehre. III) Die Rechtsvereinheitlichung ab 1850 Schon vor der Jahrhundertmitte bestimmten neue Kriterien die Legistik und die rechtsvereinheitlichenden Tendenzen. Grundsätzlich erklärte die Historische Rechtsschule'^ den wissenschaftlichen Stand des Rechts in Deutschland fiir nicht kodifikationsreif; vor allem hinderte sie eine logisch-technische Uberwindung lokaler Rechte durch Konstruktionen wie das Naturrecht. Zudem spaltete sich die Wissenschaft in die unterschiedlichen Positionen der kodifikationsfreundlichen Germanisten einer- und der vorerst ablehnenden romanistischen Pandektisten andererseits.'*^ Als staatsrechtlich-politisches Kriterium sei hier blofi vermerkt, da£ nunmehr die Kompetenzfrage erschwerend wirkte: Anders als imkonservativ-absolutistischen Staat Preufiens oder Österreichs wie aber auch imrevolutionären-zentralistischen Staat Frankreichs hing die Rechtsvereinheitlichung von einer entsprechenden Kompetenz der iibergreifenden Organisation ab, vorerst des Deutschen Bundes,“° der eine solche nicht besafi, späterhin des Deutschen Reiches’’ bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft,^-^ die eine solche erst allmählich erhielten. Im Unterschied zur Epoche der Naturrechts-Kodifikation mit ihrer Haltung, Rechtsvereinheitlichung sei nahezu grenzenlos möglich, vor allem im Privatrecht, gab es nunmehr mehrere Vereinheitlichungspositionen unter verschiedenen Aspekten. Hierzu Ch. Bergfeld, Österreich, in: H. Going (Hrsg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrcchtsgeschichte 111/3, 1986, 3042 f. - Zum Folgenden auch: H. Steindl, Die Einfiihrung der Gewerbefreiheit, in: ebda, 3607 f.; Th. Baums (Hrsg.), Entwurf eines Allgemeinen Handelsgesetzbuches fiir Deutschland (=Abhandlungen aus dem gesamten biirgerlichen Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht 54), 1982. Hierzu insbesondere H. Going, Europäisches Privatrecht II, 1985, 41 ff.; H. Schlosser, Grundziige der Neueren Privatrechtsgeschichte, 6. Aufl. 1988, 119 ff.; E. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, 348 ff; P. Garoni, Savigny und die Kodifikation, in: ZRG/ GA 86(1969), 97 ff. H. Getz, Die deutsche Rechtseinheit im 19. Jahrhundert als rechtspolitisches Problem (=Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen 70), 1966, 135 f.; Schlosser (wie En. 18), 135 f. Ebda, 144 ff. ’’ Ebda, 147 ff. ’’ Ebda, 171 ff.

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