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MarieSandström rechts ausgemustert wurde. Stattdessen wurde sie als ein blofi wegen Niitzlichkeitsiiberlegungen begriindeter Einschlag im positiven Recht angesehen.“° Das Naturrecht sollte, nach dieser Annahme, im Gegensatz zum positiven Recht keine Ersitzung enthalten. Auf dieselbe Weise wurde die Verjährung aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich ausgeschlossen, und dies „nicht nur aus dem Grunde, dafi sich die Bestimmung des fiir sie erforderlichen Zeitraums nicht aus irgendeinem Rechtsprinzip herleiten läfit, sondern auch, weil diese Institution iiberhaupt keinen Grund im Wesen des Rechts hat. Nur aus rechtspolitischen Griinden kann die Verjährung als ein zweckmäfiiges Institut, dempositiven Recht zugehörend, verteidigt werden. 168 “ 21 Offensichtlich wird die Kritik nicht gegen das römische Recht an sich gerichtet; Nordling unterstrich imGegenteil, daft es zwar „vompositiv römischrechtlichen Standpunkt aus wohl geht, aber es kann vom Gesichtspunkt des allgemeingiiltigen Rechts nicht anerkannt werden“.“ Stattdessen gilt die Kntik dem römischen Recht vom Gesichtspunkt des allgemeingiiltigen Rechts aus gesehen: „Wir sind nicht der Ansicht, auf die genannte Weise das Recht und den Nutzen des Staates trennen zu können, sondern fordern, dafi jedes Rechtsinstitut, so weit es als giiltig beibehalten wird, aus dem Wesen des Rechts erklärt werden soli. Wir stellen also an die Enzyklopädie den Anspruch, daft sie rechtlich begriindet, nicht nur die erwähnte Ersitzung, sondern auch, was innerhalb unseres schwedischen Rechts weiterhin gilt, dafi der, der in gutem Glauben eine mobile Sache von einem Nicht-Eigentiimer erworben hat, ohne Abwarten irgendeiner zeitlichen Frist, unmittelbar das Recht auf die Sache gewinnt, da£ er nicht dazu verpflichtet ist, auf sie ersatzlos zu verzichten . . . « 23 Aus obenstehendemPassus der Antrittsvorlesung geht hervor, daft Nordling nicht nur verlangte, dal5 alle Teile des Rechts demselben System zugehören miissen. Das, was in einer allzu rigiden Wissenschaftsauffassung als inkonsequent und widerspriichlich aufgefaftt wird, stellt in Wirklichkeit eine dialektische Spannung zwischen Hauptregel und Ausnahme dar. Diese Spannung spiegelt die Entwicklung des Rechts und gibt in gewissen Fallen sogar die Impulse zu dieser Weiterentwicklung. Damit traf Nordling die Naturrechtslehre an ihrem wunden Punkt: das Unvermögen, die Veränderlichkeit des Rechts als kontinuierlich und zusammenhaltend aufzufassen. Durch dieses Unvermögen, entstanden zwei separate, prinzipiell inkompatible und nur teilweise parallele Rechtsordnungen. Die Systematik des römischen Rechts zeigt allerdings, nach Nordling, eine solche „äufiere Formvollendung“, dafi es nicht unmöglich erNordling wies dabei auf Schillings „Natur-Recht“ bin, siehe Nordling, a. a. O. S. 706. A. a. O. S. 708. Nordling, Ernst Viktor, Om res fungibiles och dermed sammanhängande ämnen (Uber res fungibiles und damit zusammenhängende Gegenstände), Upsala 1867, S. 26.) Antrittsvorlesung, S. 708.

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