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164 MarieSandström seiner Antrittsvorlesung bot Nordling seine gesamten geistigen Kräfte auf, um ein fiir allemal die ständig wiederkehrenden Stimmen zum Schweigen zu bringen, die verlangten, diese Fächer dutch „praktische Ubungen“ zu ersetzen. Die Ursache dazu, warum ausgerechnet die Existenz dieser drei Fächer stets infrage gestellt worden war, scheint an sich nicht schwer zu erklären zu sein — Nordling gestand, daft es schwierig sei, sowohl juristische Enzyklopädie und Rechtsgeschichte als auch römisches Recht als unmittelbar „nutzlich“ zu erfassen; denn keines dieser Fächer hat, wie Nordling es ausdriickt, „einen Teil des positiven, nun geltenden Rechts des Landes zum Gegenstand“.' Die Schwierigkeit, den Platz dieser juristischen Erkenntnisart in der Juristenausbildung zu verteidigen, spiegelt in Wirklichkeit das ganze Problemder rechtswissenschaftlichen Wirksamkeit in toto wider, ihren Platz in der Rechtsbildung zu legitimieren. Nordlings Argument, den rechtstheoretischen Einschlag innerhalb der Juristenausbildung zu bewahren, stiitzt sich iiberraschenderweise nicht auf die selbständigen Werte der Wissenschaftlichkeit. Im Gegenteil, Nordling stellte schon zu Anfang fest, daft die juristische Wissenschaft im ganzen eine praktische Wissenschaft sei, und daft die rechtswissenschaftliche Wirksamkeit sich vor allem „auf die Verwirklichung des Rechts im Leben“ - beziehen muft. Dieser Anspruch auf juristische Relevanz soil somit von jedem einzelnen Zweig der Rechtswissenschaft erfiillt werden. Auch wenn die drei genannten Fächer sich nicht unmittelbar auf das geltende Recht beziehen, so ist es auf jeden Fall von ihren Vertretern erforderlich, ihre mittelbare Bedeutung fur die Rechtsanwendung nachzuweisen. Der iiberwiegende Teil von Nordlings Plädoyer fiir die Rechtstheorie gilt dem Studium des römischen Rechts.^ Dies kann, insbesondere in einem nationalen Kontext, eigentiimlich erscheinen. In Schweden sei nämlich, behauptete Nordling, der Einfluft des römischen Rechts ziemlich begrenzt gewesen."* Noch erstaunlicher ist der Aufbau von Nordlings Argumentation; sein Versuch, das Studium des römischen Rechts zu begriinden, wird eingeleitet — ja beherrscht — von einer scharfen Abrechnung mit der traditionellen Art und Weise römischrechtliche Studien zu betreiben. Obwohl der römischrechtliche Einfluft auf das schwedische Recht wohl weniger bedeutend fiir die Rechtsent- ' Nordling, Ernst Viktor, OmRomerska Rättens, Juridiska Encyklopedins och Rättshistoriens betydelse för rätts-studiet. Eöredrag vid inträdet i professuren i nämnda ämnen vid Upsala universitet (tJber die Bedeutung des römischen Rechts, der juristischen Enzyklopädie und der Rechtsgeschichte fiir das Rechtsstudium. Vortrag beimAntritt der Professur der genannten Eächer an der Universität zu Uppsala), Antrittsvorlesung, in Naumanns Zeitschrift, Jahrg. 4, Stockholm 1867, S. 700. - A. a. O. ibidem. ^ A. a. O. S. 712. „Ich habe mich mit einigermafien grofier Ausfuhrlichkeit bei der Erage umdie Bedeutung und das Verhältnis des römischen Rechts zur modernen Rechtsentwicklung aufgehalten. Der Tiefsinn und die groise Bedeutung dieser Erage hat das notwendig gemacht". ' A. a. O. S. 704.

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