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Das römische Recht —von ratio scripta zu „Muster“ und „Vorbild"‘ Marie Sandström Durch die intensiven Bemuhungen, eine europäische Union zu ermöglichen, sind mehrere Fragen um die Rolle, die die juristische Theorienbildung innerhalb dieses Prozesses spielen kann — und soli — aktuell geworden. Daf? die politischen und ökonomischen Umwälzungen, die diesemStreben zugrundeliegen, die rechtswissenschaftliche Wirksamkeit vor eine ganze Menge praktischer Herausforderungen stellen, ist bereits offensichtlich. Diese Situation stellt aber auch höhere und teilweise neue Forderungen an die rechtswissenschaftlichen Identitätsiiberlegungen. Die unerhörte Dominanz, die das Gesetzgebungsmittel zu Beginn dieser Entwicklung gewonnen hat und die verhältnismäfiig passive Haltung der Rechtswissenschaftler, spiegeln aber vor allem, meiner Meinung nach, das Unsicherheitsgefiihl wieder, das die Fragen um die „Produkte“ der Rechtswissenschaft heraufbeschwören. Und das gilt in hohem Grade auch denen, die die rechtswissenschaftliche Tradition zu pflegen haben. Es gibt allerdings eine bedeutende Ausnahme von dieser allgemeinen Passivität; man hat nämlich von rechtswissenschaftlicher Seite behauptet, daft das römische Recht, als eine Art ius commune, möglicherweise der rechtswissenschaftliche Weg nach Rechtseinheit darstellen könnte. Dieser Vorschlag wirft jedoch eine ganze Reihe Fragen auf, die sämtlich auf dem Problem beruhen zu entscheiden, auf welches römische Recht man sich damit bezieht: das altere römische Recht, die klassische oder die justiniansche Abfassung des römischen Rechts? Oder, was möglicherweise auch näher liegen wiirde, das von verschiedenen Naturrechtsschulen entwickelte Pandektenrecht? Umdiesen Vorschlag beurteilen zu können, ist es zweifellos erforderlich, eine historische Perspektive anzulegen, um dadurch der Entstehung und Entwicklung des römischen Rechts zu folgen. Ein erster und nicht allzuweit entfernter Ausgangspunkt fiir ein solches Studium bietet der Streit um die Stellung des römischen Rechts innerhalb der Juristenausbildung im 19. Jahrhundert. Am 20. Juni 1867 wurde der schwedische Rechtswissenschaftler Ernst Viktor Nordling zum ersten Inhaber einer neueingerichteten Professur der juristischen Enzyklopädie, Rechtsgeschichte und des römischen Rechts ernannt. Damals wie heute, wurden diese Fächer von der Sparsamkeit der Staatsmacht bedroht und Nordling leitete seine Tätigkeit mit dem Versuch ein, die Stellung dieser Disziplinen innerhalb der schwedischen Juristenausbildung zu begriinden. In

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