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Heinz Mohnhaupt gebung, Regelungsangebote fiir zukiinftige Gesetzgebungsarbeit und Uberleitung von rechtswissenschaftlicher Theorie in Rechtsprechung. Sämtliche Publikationsmotive dokumentieren das Ziel, Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit des Rechts im Wege der Urteilspraxis bewirken zu helfen. Das ist der Rechtsprechung im Sinne der Rechtsfortbildung auch partiell gelungen, indent sie teils selbstständig, teils in Verbindung mit der Rechtswissenschaft normativ' wirkende Entscheidungen fällte. Dazu kann man im 19. und 20. Jahrhundert zählen: die verfestigten dogmatischen Konstruktionen der „culpa in contrahendo"'"*^ und der positiven Vertragsverletzung, die von Puchta aufgestellte Lehre vom Gewohnheitsrecht,'^° den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, den handelsrechtlichen Vertrauensschutz, die Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts,'^' das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die Sicherungsiibereignung, die Beseitigung der Privatstrafe durch das Reichsgencht, die Konkretisierung der Generalklauseln und besonders des § 242 BGB sowie der guten Sitten und der Bilhgkeit, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Deliktsstatus im internationalen Privatrechtund des Reichsversicherungsamtes zur Arbeitslosenversicherung, die »Anerkennung als Verpflichtungsgrund“ durch die Rechtsprechung im 19. Jahrhundert,''’-’ die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Versicherungsmarkt und Wettbewerb, die vom Bundesarbeitsgericht gebildeten „Normenkomplexe Voraussetzungen fiir den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die richterliche Ausformung des Aufopferungsanspruchs nach §§ 74, 75 Einleitung ALR.'’’’ Tendenz und Notwendigkeit, rechtseinheitliche Regeln zu schatfen, zeigen sich heute auch in den Sitzungen der Kommission der UNfiir internationales 142 « 154 Arbeitskampfrecht, die zum Der Entstehungsgang dieses Rechtsinstituts ist besonders tvpisch fiir das Zusammenspiel von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung; von R. v. Ihenng entwickelt (Culpa in contrahendo oder Schadensersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfektion gelangten Verträgen, in: Gesammelte Aufsätze I, Jena 1881, pp. 327^25), wurde es in mehreren Urteilen des Reichsgerichts mit eigener Begriindung zur normativen Regel formiert und auch von der Rechtswissenschaft wiederumbestatigt. Cf. dauzu auch G. Dilcher, Mittelalterliche Rechtsgewohnheit als methodisch-theoretisches Problem, in: G. Dilcher u. a. (ed.), Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheiten im Mittelalter (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 6), Berlin 1992, pp. 21-23. Wie Anm. 108. RGZ 107, pp. 78, 87. '^2 BGHZ93, pp. 214-221. Cf. zuletzt G. Landwehr, Abstrakte Rechtsgeschäfte m Wissenschaft und Gesetzgebung im 19. Jahrhundert, in: K. Schmidt (ed.), Rechtsdogmatik und Rechtspolitik, Berlin 1990, pp. 173-219 150 (197). Riithers, Unbegrenzte Auslegung (Anm. 105), p. 463. Zur keinesw’egs vollständigen Aufzählung cf. auch die Ubersicht bei Vi’. Eikentscher, Die Bedeutung von Präjudizien im heutigen deutschen Pnvatrecht, in: U. Blaurock (ed.). Die Bedeutung von Präjudizien im deutschen und französischen Recht (Arbeiten zur Rechtsvergleichung 123), Frankfurt a. M. 1985, pp. 11-23 (12—16).

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