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36 Staufer die Schaffung eines Case Law vorgeschwebt hat. Dieser Effekt trat in Deutschland jedoch nicht ein. Ebenso ist die königliche Absicht, das Hofgericht als Kriminalgericht wirken zu lassen,""* nicht realisiert worden."^ So sind schon am Ausgangspunkt der Entwicklung drei gravierende Unterschiede zu England und Frankreich zu konstatieren: Demdeutschen König gelang es nicht, eine eigene Gerichtsorganisation im Lande aufzubauen. Seine Hofgerichtsbarkeit blieb den traditionellen Organisations- und Verfahrensgrundsätzen verhaftet. Der Ubergang zu einer ständigen, unabhängig von der Person des Königs arbeitenden Institution professionellen Charakters unterblieb. Vor allem blieb in Deutschland die Königsgerichtsbarkeit trotz der 1235 gelegten Fundamente reine Zivilgerichtsbarkeit."^ Die Arbeit des Königlichen Hofgerichts war untrennbar mit der Person des Herrschers verbunden. Es durfte nur dort amtieren, wo der König weilte. Auch konnte der Herrscher jederzeit Verfahren an sich ziehen und entweder selbst urteilen oder andere mit der Fortfiihrung beauftragen, wie dies im 14. Jahrhundert sehr häufig geschah. Allgemein nahm die Zahl der an den Hof gebrachten Klagen im Laufe des 14. Jahrhunderts weiter rapide zu. Dies veranlaEte den König, sich fiir die von ihm selbst zu behandelnden Fälle ein neues Beratungsorgan zu schaffen. In seiner Kammer beriet er sich mit seinemRat, in dem damals dann auch schon Juristen safien, wie er in solchen Fallen verfahren solle. Daraus ging das seit demAnfang des 15. Jahrhunderts unter demNamen „Königliches Kammergericht" bekannte zweite Organ der königlichen Gerichtsbarkeit am Hofe hervor,"^ so da£ es bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts zwei Gerichte amdeutschen Königshof gab: Das Hofgericht und das Kammergericht. Dies änderte sich, weil Friedrich III. nach seiner Kaiserkrönung im Jahre 1451 das gerade verwaiste Hofgericht nicht wieder erneuerte. So konzentrierten sich die Beschwerden der Reichsstände wegen der Mängel der höchsten Gerichtsbarkeit imReich zwangsläufig auf das Kammergericht. Eine Modernisierung und Reorganisation dieses Gerichtes war aber weniger dem Umstand zu danken, dafi der Herrscher diesen Beschwerden abhelfen wollte. Vielmehr zwang ihn seine Geldnot dazu, dieses Gericht zu verpachten."* Der Bi- ' Altmann-Bernheim(Anm. Ill) S. 247 Art. 29. Der Hofgerichtsnotar solle ein Laie sein, weil ein Kleriker die sentenciae sanguinumnicht schreiben durfe. Dieser Zusatz fehlt interessanterw-eise in der deutschen Fassung. Diese Kompentenzzuweisung wird in der Regel nicht erwähnt. Nur Oswald von Gschliefler, Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und Besetzung einer obersten Reichsbehorde von bis 1806, Veröff. d. Kommission fiir Neuere Geschichte des ehemaligen Österreich Bd. 33, 1942 (Neudruck 1970), S. 25 nimmt nebenbei darauf Bezug. Der Reichshofrat nahm in der friihen Neuzeit die ausschliefiliche Zuständigkeit fiir Kriminalverfahren gegen Reichsunmittelbare in Anspruch, ohne dafi dies jedoch häufiger realisiert wurde. Vgl. Gschliefier (Anm. 115) S. 27 f. Zum Königlichen Kammergericht; Mitteis-Lieberich (Anm. 2) S. 252 f.; W. D. Räbiger, Stichwort „Kammergericht, königliches", HRGI. 1974, Sp. 575 ff. Räbiger (Anm. 117) Sp. 577 f.

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