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32 seil d’État genannt.^^ Er konnte entweder insgesamt als Rechtsprechungsorgan tätig werden oder aber in besonderen Abteilungen, von denen besonders der Conseil privé bemerkenswert ist.^^ ImConseil privé konzentrierte sich nämlich die Kontrolle des Königs iiber die Regionalparlamente. Diese Kontrolle vollzog sich, ohne Kenntnisnahme durch die wissenschaftliche Offentlichkeit. Obwohl die französischen Urteilssammlungen des Ancien Régime sonst fiir jeden Spruchkörper reichtlich Urteile publizierten, fehlen bezeichnenderweise weitgehend Urteile des Conseil Privé. Unzufriedenheit mit der Justiz, und dabei in Frankreich vornehmlich mit der königlichen Gerichtsbarkeit, machte sich im vorrevolutionären Frankreich breit,®^ obwohl eine neue Untersuchung deutlich gemacht hat, dafi die Rolle der Königsgerichtsbarkeit ein so negatives Urteil keineswegs rechtfertigt.’° Sie gewährte gerade Bauern gegen ihre Seigneurs durchaus wirkungsvollen Rechtsschutz in Prozessen um feudale Flerrschaftsrechte.^' Diese effektive Möglichkeit, Konflikte prozessual auszutragen zu können, hat damit sogar zeitweise zur Stabilisierung des alten Feudalsystems beigetragen.’’ Auch die Konflikte des Pariser Parlaments mit der Krone in Form der Remonstranzen festigten den Ruf der Gerichte als Kämpfer gegen den Absolutismus. Doch war iiberhaupt weniger dieJustizorganisation - so mangelhaft konkret sie auch gewesen sein mag — der eigentliche Stein des Anstol^es, sondern dies waren die unmittelbaren Eingriffe des Königs in die Justiz. So konnte der König auch persönlich Strafurteile fällen,^^ was schon von den Königen der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts bezeugt ist und auch von König Ludwig XIV. mehrfach gemacht wurde. Dies wurde akzeptiert als Ausiibung der dem König anerkanntermafien zustehenden Funktion als oberster Richter im Königreich. Dagegen wurden die Eingriffe des Königs durch „lettres de justice fendes Gerichtsverfahren oder nachträglich als anstössig empfunden, weil hierbei offenkundig der Willkiir Tiir und Tor geöffnet waren. Der König erliel^ sie imInteresse von Angehörigen seiner Armee oder anderer königlicher Amtsträger. Vielfach glich der König damit zu strenge Urteile von Gerichten aus.^^ 88 « 94 in ein lauWalter(Anm. 51)S. 36. Walter (Anm. 51) S. 36. ** Walter (Anm. 51) S. 36. Wolfgang Schmale, Bäuerlicher Widerstand, Gerichte und Rechtsentwicklung in Frankreich. Untersuchungen zu Prozessen zwischen Bauern und Seigneurs vor dem Parlament von Paris (16.— 18. Jahrhundert). ]\is Commune-Sonderhefte 24, 1986. Wolfgang Schmale, Der Prozefi als Widerstandsmittel. Ztschr. f. Ffist. Forschung, 13, 1986, S. 385 ff. ” Schmale (Anm. 89) S. 148 ff., ders., (Anm. 90) S. 412 f, 416, 423 f. ’’ Schmale (Anm. 89) S. 188 ff. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 519 ff. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 525 f. Olivier-Martin (Anm. 50) S. 525 f.

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