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29 machte schliel^lich 1454 die Teilung in zwei Grande und Petite Chambres des Enquetes notwendig.^^ Bis zumEnde des Ancien Régimes behielt allerdings die alte Grand’Chambre die alleinige Zuständigkeit fiir alle erstinstanzlichen Prozesse der Pairs sowie einiger besonderer kirchlicher Anstalten wie des HotelDieu, des Grand Bureau des Pauvres und der Universitat von Paris sowie vor allem derjenigen Verfahren, bei denen der Procureur Général als Partei die Rechte des Königs wahmahm. Als Appellationsinstanz war die Grand’Chambre zuständig fiir alle Appellationen, die von den unteren Gerichten als appellation verbal an sie gelangten.^"* Neben der Grand’Chambre und den Chambres des Enquetes gab es seit 1580 zwei Chambres des Requetes. Vor ihnen wurden alle Prozesse von Personen verhandelt, die das königliche Privileg des committimus erlangt hatten, sowie Prozesse der Kirche, wenn ihr durch königliche lettres de gardes-gardiennes diese besondere Zuständigkeit eingeräumt worden war. Entscheidungen dieser Chambre des Requetes konnten durch Appellation an die Grand’Chambre oder eine der Chambres des Enquetes angefochten werden.^^ Fiir Strafverfahren vor demPariser Parlament wurde die Chambre de la Tournelle gebildet. Gegen die im Appellationsverfahren erlassenen letztinstanzlichen Urteile (Arrets et jugements en dernier ressort) gab es grundsätzlich keine Rechtsmittel mehr.^^ War allerdings gegen das in den Ordonnanzen vorgeschriebene Verfahren verstoBen worden oder beruhte das Urteil auf gefälschten Unterlagen oder war dem Kläger mehr zugesprochen worden als er begehrt hatte, so konnte die benachteiligte Partei sich mit einer besonderen Bitte (Requete) an das entscheidende Gericht selbst wenden und um Abänderung des Urteils bitten.Uber die Zulässigkeit der „Requetes“, also das Vorliegen eines der genannten Griinde, muBte das Gutachten zweier erfahrener Advokaten erstattet werden, das der betreibende Advokat mitunterzeichnen mufite. Dieses Gutachten war zusammen mit der requete der Gerichtskanzlei einzureichen. Uber solche requetes entschied dasselbe Gericht, das allerdings einen anderen Berichterstatter bestellte.^* Im Parlament entschied liber solche requetes immer die Grand’Chambre. Die Urteile der höchsten französischen Gerichte wurden im Ancien Régime nicht mit Griinden versehen. In der Audience wurde in der Regel nur der Urteilstenor verkiindet.^^ Die Urteilsausfertigung bestand dann in der Regel aus einer gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie dem UrWalter (Anm. 51) S. 20. Walter (Anm. 51)S. 20. Walter (Anm. 51) S. 21. Walter (Anm. 51) S. 49. Walter (Anm. 51) S. 49. Walter (Anm. 51) S. 50. Walter (Anm. 51) S. 54.

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