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83 nungsmechanismen intakt, z.B. imUniversitätsbetrieb; Der Katholik hatte im Prinzip keine Chance an protestantischen Universitäten, der Protestant mufite zum Katholizismus konvertieren, bevor er einen Lehrstuhl in Wurzburg, Ingolstadt oder Wien erhielt. Wer als Intellektueller in Konflikt mit der Geistlichkeit geriet, wie etwa Christian Thomasius, Christian Wolff oder Lessing, hatte sofort Existenzprobleme. Etwa umdieJahrhundertmitte, von 1750 an, änderte sich jedoch das geistige Klima. 1748 erschien Montesquieus Esprit des lois, 1751 begann die Enzyklopädie zu erscheinen. Die Aufklärung wurde „politischer“, „burgerlicher“ und kritischer gegeniiber dem Staat. Dies bestätigen nicht nur die Literatur- und Geisteswissenschaften, die Rechtswissenschafts- und die Wirtschaftsgeschichte/ Auch in der politischen Geschichte gibt es Anzeichen fiir eine wachsende Opposition gegen das Ancien Régime und fiir ein stärkeres Selbstbewufitsein des Dritten Standes. In der ökonomischen Theorie, die sich damals noch als Teil einer zusammenhängenden Gesellschaftstheorie versteht, wird nun davon gesprochen, der Staat solle die freien Kräfte nicht behindern, die Verwaltung solle nicht nur „Wohlfahrt“, sondern auch „Freiheit“ als Ziel haben, und zwar, wie es zunächst heiEt, »Freyheit der Commerzien und Gewerbe“. Deshalb wird auch in der Ausbildung getrennt zwischen einer „Commerzien-Wissenschaft, wie sie vor Staat und wie sie vor den Kaufmann gehöret".^ Staats- und Gesellschaftsinteressen treten allmählich auseinander und von da ist es kein weiter gedanklicher Schritt mehr, Rechtsgarantien gegen Ubergriffe des Staates in die ökonomische Entfaltungsfreiheit der Gesellschaft zu fordern. Parallele Entwicklungen vollziehen sich aufierhalb der Okonomie. Den älteren Naturrechtstheoretikern des 17. und des friihen 18. Jahrhunderts war die libertas naturalis noch als Gefahr erschienen. Sie war die ungebändigte Freiheit des Naturzustandes, die erst in der staatlichen Ordnung erträglich wurde. Nun, nachdem die Epoche der Biirgerkriege durch die „geometrische“ Ordnung des Absolutismus ersetzt worden war, veränderte sich die Lage: die libertas naturalis trennte sich allmählich vomstatus naturalis und erhielt antistaatlichen Charakter. Sie wurde damit zur individuellen Freiheit, die vom Staat zu respektieren war. Das Individuum, das einst beimsouveränen Staat Schutz vor dem Kampf aller gegen alle gesucht hatte, suchte nun Schutz vor dem iibermächtig gewordenen Staat.^ Im jiingeren Naturrecht der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden ■* M. Stollcis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, Miinchen 1988, 321 ff., 332 Anm. 218. ^ J. H. G. V. Justi, Die Grundfeste zu der Macht und Gluckseligkeit der Staaten, 2 Bde, Köni^sberg/Leipzig 1760/61, Vorrede. D. Klippel, Politische Freiheit und Freiheitsrechte irn deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, Paderborn 1976.

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