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19 sung aller generalisierenden Aspekte, fand.*^ Diese Selbstverständnisse sind durch die Grundlagendiskussionen dieser Wissenschaften inzwischen abgebaut. Wenn wir heute, von Otto Brunners Begriff einer Struktur- oder Verfassungsgeschichte kommend, nach den politisch-sozialen Bauformen fragen, oder vomAnsatz der französischen Forschung her die Bedeutung von Mentalität fur die Sozialgeschichte zu erfassen suchen, so bildet der Max-Weber’sche Ansatz das exakteste methodische Instrument innerhalb solcher Fragerichtungen. Gleichzeitig findet hier die Rechtsgeschichte ihre Funktion, indemsie den sie interessierenden Bereich des Normativen zwischen Wertprinzipien und empirisch-sozialen Strukturen einzuordnen vermag. Schlief^lich verspricht die Vorgehensweise genaueren Zugriff auf ein schon ausgesprochenes Problem. Die fraglichen Gruppenbildungen vollzogen sich innerhalb einer historischen Evolution von den statischen, statusrechtlich vorgeprägten Verbänden der fruhmittelalterlichen archaischen Gesellschaft zu den veränderlichen, mobileren, ,,willkurlichen” Vergesellschaftungen jener ,,Aufbruchsperiode” (Karl Bosl). Unser Wort ,,Recht” verwischt hier möglicherweise grundlegende Quahtätsunterschiede normativer Bindungen in diesem Prozefi, während ein Verzicht auf ,,Rechtsgeschichte” zugunsten von ,,Sozialgeschichte”, eine Tendenz in Teilen der neuesten Geschichtsschreibung, sowohl einen Faktor wie ein gerade sozialhistorisch wichtiges Ergebnis dieses Prozesses ausblendet. Indem die normativen Bindungen traditionaler, religiöser, sozialstruktureller, mentaler und zwangsbewehrter Art innerhalb der Idealtypen in ihremVerhältnis nebeneinandergestellt und in der Abfolge der Idealtypen in ihremWandel erfaftt werden können, ist hier gerade durch die Typenbildung ein analytisch schärferer Zugriff auf diesen evolutiven Prozefi und damit auf die Ausdifferenzierung des normativen Bereiches ,,Recht” möglich. In diesem Sinne liefien sich drei Hauptformen genossenschaftlicher Gruppenverfassung herausarbeiten: a) Genossenschaften des Standes und Bodenbesitzes (in den fraglichen Zusammenhängen erwies sich eine weitere Trennung beider, die an und fur sich denkbar ist, nicht als geboten) beruhen auf traditionellen Prinzipien der mittelalterlichen Agrar- und Feudalverfassung. Es sind in unserem Bereich Gruppen, die durch persönlichen, vererbten Status (zwischen Freiheit und Unfreiheit, in „freier Unfreiheit”, K. Bosl) in der mittelalterlichen Gesellschaft bestimmt. Sie ragen im Bereich der Stadt weit in die Periode der Stadtgemeindebildung hinein, werden teilweise erst lange nach dieser zu einem einheitlichen Biirgerbegriff eingeschmolzen. Die Abgrenzungen dieser GrupVgl. vor allem die Einfiihrungskapitel von ,,Wirtschaft und Gesellschaft”. Die Abgrenzung war fiir Max Weber auch wichtig deshalb, weil es damals noch urn die Begriindung der Soziologie als eigenständige Wissenschaft ging. Das Wort wird verwandt im Hinblick auf den von W. Ebel, Die Willkiir (Anm. 14) herausgearbeitetcn Begriff des mittelalterlichen Rechts, aber auch zur Bezeichnung einer durch gröfiere Bewulkheit der willentlichen Gestaltungsmöglichkeiten geprägten Gesellschaft.

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