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143 Diskussion mit ihren vielfältigen Ansätzen vornehmlich Lévi-Strauss^"*; schliefilich unter den jiingsten Werken insbesondere die „Anthropology of Law” von L. Pospisil und ,,Order and Dispute” von S. Roberts.Von deutscher Seite wurden die Impulse dieser Arbeitsrichtung in gröfierem Umfang erst seit den sechziger Jahren aufgegriffen, insbesondere in der soziologischen Kontroverse umdie ,,Universalität von Herrschaft” und durch die rechtsethnologischen Forschungen von Riidiger Schott.’^ II 1. Die folgenden Uberlegungen wollen indes nicht das Verhältnis von Ethnologie und Rechtsgeschichte in ganzer Breite durchmessen und stehen unter einer anderen Fragestellung als die meisten eingangs genannten Beiträge. Sie sind aus einem bestimmten, rechtshistorischen Forschungsinteresse bei Arbeiten auf einem besonderen Gebiet hervorgegangen: der germanischen Rechtsgeschichte des Altertums und des Friihmittelalters. AnlaB zu ihnen gaben insbesondere einige Arbeiten zu germanischen Familien- und Verwandtschaftsstrukturen’^ sowie die Vorbereitung von — gemeinsam mit Gerhard Dilcher durchgefiihrten - Seminaren zu diesemThemenkreis. Die Arbeiten iiber die Familien- und Verwandtschaftsstrukturen fiihren auf ein klassisches Forschungsfeld der rechtshistorischen Germanistik: das ,,gerC. Lévi-Strauss, Les structures élementaires de la parenté, 1947, 2 1967 (deutsch: Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft, 1981); ders.. La Pensée sauvage, 1962 (deutsch: Das wilde Denken, 3. Aufl. 1979). S. Anm. 1. Insbes. R. Dahrendorf, Amba und Amerikaner: Bemerkungen zur These der Universalität von Herrschaft, in: Europäisches Archiv fiir Soziologie 5 (1964), S. 83 ff.; C. Sigrist, Die Amba und die These der Universalität von Herrschaft - Eine Erwiderung . . ., ebd., S. 272 ff. R. Schott, Religiöse und soziale Bindungen des Eigentums bei Naturvölkern, in: Paideuma 7 (1960), S. 115 ff.; ders.. Die Arten des Ubergangs Deutsche Landesreferate zum VI. Internat. Kongref? fiir Rechtsvergleichung in Hamburg, 1962, S. 68 ff.; ders.. Die Funktionen des Rechts in primitiven Gesellschaften, in: Jahrbuch fiir Rechtssoziologie und Rechtstheorie 1, 1970, S. 107 ff.; ders., Anarchie und Tradition - Uber Friihformen des Rechts in schriftlosen Gesellschaften, in: U. Memhach (Hrsg.), Begriindungen des Rechts, 1979, S. 22 ft.; s. ferncr Anm. 1. Von diesem spezifisch rechtshistorischen Forschungsinteresse ausgehend lassen sie nicht nur ein möglicherweise korrespondierendes Interesse der Ethnologic an Resultaten historischer Forschung auRcr Betracht, sondern auch das weiterreichende sozial- und rechtshistorische Interesse, um durch eine ethnologisch-historische Komparatistik möglicherweise zu iibergreifenden soziokulturellen Modellen und evolutionistischen Ablaufmustern zu gelangen. In Frage steht allein, ob und inwieweit Begriffe, Deutungen und Erklärungsmuster aus der Ethnologic mit Erkenntnisgewinn fiir rechtshistorische Forschungen herangezogen werden können (und auch dies beschränkt sich auf den Bereich der Germanistik). Bisher vorliegend: Art. Eherecht, Ehebruch, in: Hoops (Reallexikon der germanischen Altertumskunde) Bd. VI, 2. Aufl. 1986; Art. Familie, Frau, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. IV. Gemeineigentum zum Privatbesitz, in: vom

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