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93 mumreduziercn. Damit läftt sich auch ein Fundament fiir Projektunternehmen gröl^erer Art herstellen, was sich fiir das Studium sowohl der Genesis des Rechts als auch fiir das des Rechtsoperationismus und der Implementation der Gesetze förderlich auswirken muE. Ich habe selbst eine, um es so auszudriicken, ,,Hurstähnliche Methode” beim Studium der mihtärrechtlichen Entwicklung in Schweden von 1620 bis 1901 verwendet. Meine Untersuchung sollte zwei Grundfragen beantworten: erstens die Frage nach den Griinden einer selbstandigen Militärgerichtsbarkeit und eines militärischen Disziplinarrechtes wie fiir den Grad ihrer Autonomie im Verhaltnis zur allgemeinen strafrechtlichen Ordnung und Lehre: zweitens die Frage nach den Ursachen fur die schrittweise Auflösung der autonomen Militärrechtsordnung in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts und die Entstehung des Amtes eines Militär-Bevollmächtigten in Schweden. Der Hauptteil der Untersuchung bezog sich auf das 19. Jahrhundert. Die Arbeit konnte nicht auf eine traditionelle Beschreibung des militärischen Rechtszustandes eingeschränkt werden. Mein Bestreben lief darauf hinaus, die Ursachen — etwa die sozialen und politischen Prozesse, im Sinne von Hurst — zumindest verständlich zu machen, die hinter der Entstehung, Entwicklung, Veränderung und Auflösung des Rechtszustandes zu suchen sind. Methodologisch verlangt diese Zielsetzung eine Analyse des Rechts, die wiederum auch sozial- und militärhistorische und rechtssoziologische Analysen und Studien fordert. In verhältnismäl^ig enger Anlehnung an Hurst wird die Beziehung des Mihtärrechts zum sozialen und politischen Bereich untersucht. Das bedeutet konkret, daB die historischen Veränderungen der Rechtsregeln in ihrer Relation zu den sozialen, politischen und wirtschaftlichen Veränderungen der Gesellschaft analysiert werden. Eine streng ,,traditionelle” rechtshistorische Methode, die das Recht als abstraktes und aus den sozialen und politischen Zusammenhängen entferntes Institut versteht, hat sich in der Forschung bald als fiir die Erklärung des historischen Geschehens unzureichend erwiesen. Im Hinblick auf diese methodologischen Gegebenheiten erweitert sich die ,,Matcrialgrundlage” der Untersuchung erheblich, mehr als das sonst in rechtshistorischen Darstellungen iiblich ist. Sowohl Material der Gesetzgebung im eigentlichen Sinne, wie politisches und Pressematerial und Korrespondenz usw. werden verwendet. Die Ergebnisse sind teilweise, ebenso wie bei den Forstwirtschaftsstudien von Hurst, iiberraschend. Es zeigt sich, daft wichtige, entscheidende Zusammenhänge zwischen Realpolitik und politischen Aktionen einerseits und der Entwicklung der Gesetzgebung andererseits existieren. Die eher als ,,reine” rechtswissenschafthche Forschungsfragen bezeichneten Gesetzgebungsthemen erschienen in erster Linie nicht als Folgen neuerer Ideen und ideologischer Strömungen, sondern als blol^er Ausdruck politischer Bestrebungen innerhalb des Bereichs von Verteidigungs- und Rustungspolitik. In der zweiten Hälfte

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