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Notker Hammerstein 48 Lehrstuhls —der hier ubrigens auch historia juris und die Institutionen zu vertreten hatte —hervor. Es heiBt da: . . wird sich der Professor hauptsächlich angelegen sein lassen, bei Erklärung des allgemeinen Staatsrechts den Zuhörern einen griindlichen Begriff von den echten Hauptgrundsatzen, aus welchen die iibrigen Lehren dieser Wissenschaft flieBt, beizubringen, und wie solche von den unechten principiis zu unterscheiden und diese zu widerlegen sein; welches besonders in der materia de jure sacrorum notig ist, weilen ja in Ansehung deren Protestanten alldiesfalls in Deutschland mitstehende Strittigkeiten aus keinem anderen Fonte als aus dem Jure publico universali entschieden werden können. . . Ferner ist allhier in dem eigentlichen Sitz den zur allgemeinen Wohlfahrt unumgänglich nötigen rechten Lehren von der höchsten Gewalt und ihren Befugnissen iiberhaupt und insbesondere, da dann der Professor die Nutz- und Notwendigkeit der Majestät, ihre Unabhängigkeit auf Erden, ihre Unverletzbarkeit in alien erdenklichen formis rerum publicarum folgsam von Seiten der Gehorchenden derselben schuldige. . , Verehrung der studierenden Jugend . . . einprägsam und selbige gegen die unten kiinstlich ersonnen Scheingriinde von einigen monarchomachis ausgestreuete verderbliche Lehren bewahren kann“.^^ Es darf diese Begriindung bzw. Verordnung fiir die katholischen Universitäten insgesamt als zutreffend angesehen werden. Es waren das schlieBlich allenthalben dort die bedrängenden Fragen. Eine friihere Wiener Vorschrift — von 1754 — die den Studienaufbau und — Plan damals neu formulierte, hatte zwar weniger klar, aber bereits recht ahnlich verordnet: „durch die erste 4 Monath gibt er (der Professor Martini, der Verf.) das Recht der Natur einzelner Menschen und kleineren Gesellschaften. Officia hominis. Er läBt die grunde der allgemeinen practischen Welt — Weisheit als: Von der Natur und Zustand des Menschen; Von der Verbindlichkeit und demGesetz; Von der Sittlichkeit der Handlungen und der Zuordnung. Von verschiedenen Eintheilungen der natiirlichen Rechts- Gelahrtheit . . . sodann erklärt er den Puffendorff (sic) de Off.Horn.et Civ. . Fast dreiBig Jahre später beurteilt der Freiherr von Martini diese friihen Anfänge erneuerter juristische Lehre, die schlieBlich auf einem nichtkatholischen Autor aufbaute, in einem Vortrag vor Kaiser Leopold II wie folgt: „Eine neue Kanzel, wie damals das Naturrecht war und das vorgeschriebene protestantische Vorlesebuch konnten zwar nicht von alien Anfallen befreyet seyn, . . .“; er habe jedoch das Beste daraus gemacht, habe von dieser Grundlage aus der neuen Naturrechtslehre an den Flabsburgischen Universitäten Fleimatrecht verschafft.^" Und damit sind wir eigentlich wieder Ebd., 185, Anm. 47. R. Kink, Geschichte der kaiserlichen Universität zu Wien, 2 Bde., Wien 1854 (Reprint Frankfurt a.M. 1969), I, 2, 273 f. “ Ebd., 301. 99 •

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