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ZuMFortwirkenvon Pufendorfs Naturrechts-Lehre 41 bei Christian Wolff blieb das dann eigentlich noch auf dieser Stufe. Es erklärt das seine geringe Wirkung auf die Jurisprudenz auBerhalb des rein Formålen einer Schulung des Denkens,^^ Die Praxis, die inhaltlich —konkrete Rechtslehre und ihre theoretische Begriindung werden hingegen von dem Jus publicum und seinen (ebenfalls „historisierenden“) Hilfswissenschaften, dem verjiingten ProzeB —, Strafund Kirchenrecht der Hallenser, dem deutsch-römischen Privatrecht einer anverwandelten eleganten Jurisprudenz bestimmt. Mehr oder weniger eignet ihnen alien ein methodisch stark „historischer“ Ansatz, wie er von Thomasius und auch der friihen pietistischen Theologie Flalles herkommt. Ob Ludovici, J. H. Boehmer, J. Ch. Senckenberg, J. P. Kemmerich, Beyer, J. J. SchmauB — sie alle haben, wie selbst auch Fleineccius in manchen seiner Lehrbiicher die Hallenser erneuerte (historisierende) Jurisprudenz als Leitbild, sie sind Schuler des Thomasius, Sam. Strycks, Ludewigs und Gundlings.^- Pufendorf hingegen zählt ihnen — im fortschreitenden 18. Jahrhundert — zu den bedeutenden Vorvätern. Er war ihnen ein klassischer, aber eigentlich vergessener Autor. Wenn auch die Wiederauflage seiner 8 Bucher des Natur- und Völkerrechts kein ausschlieBliches Indiz fur die Beliebtheit, den Gebrauch, die Verbreitung dieses Werkes ist, so deutet der starke Riickgang an Auflagen nach 1716/17 dennoch darauf hin, daB anderc Compendien das Pufendorfische ablösten.^^ Zuvor nämlich waren recht haufig Neuauflagen erschienen. GewiB traf das nach wie vor auf französische Ubersetzungen des Jus Naturae et Gentiumzu, die zumeist in Frankreich selbst herauskamen, nicht aber auf das Reich. Nur noch zwei Editionen in der Mitte des Jahrhunderts wurden hier —und bezeichnenderweise von Gottfried Maskov dem nicht gerade bedeutenden Sohn Johann Jacobs —veranstaltet. Anders und begreiflicherweise sieht es freilich fiir das kleine, handlichere Schulbuch-Compendium: De officio hominis et civis juxta legem naturalem libri II aus: das fand bis in die vierziger Jahre des Jahrhunderts zahlreiche Neudrucke mit haufig wechselnden Kommentaren, und es wurde auch in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts gelegentlich wieder aufgelegt,^^ nicht zuletzt in Wien und Ingolstadt. jcnigcn, was sie gefunden und erkannt, soviel Gebrauch zu machen, und Nutzen zu ziehen suchen, als Gott hineingeleget hat, welches denn auch hier zeithero mit dem Jure Nat. mein Endzweck gewesen, . . § 30, 33, 13 ff. N. Hammerstein, Christian Wolff und die Universitätcn. Zur Wirkungsgeschichte des Wolffianismus im 18. Jahrhundert, in: Christian Wolff, hrsg.v. W. Schneiders, Hamburg 1982, 268 ff. Vgl. Riiping, 187 f.; Jus und Historie, passim. ** Vgl. die exakten Angaben bei Denzer, 360 ff. =« Ebd. 32

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