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Samuel Pufendorfs Naturrecht 21 stehen meist nur noch einige antike Schriftsteller hauptsächlich fiir den humanistisch-philologischen Teil der Ausbildung. Die peripatetische Wissenschaftseinteilung in philosophia instrumentalis, theoretica und practica bestimmt auch den Studiengang in der Artistenfakultät. Auch an der Universität Lund gilt ausweislich der Rede des Rektors 1672 diese Einteilung.® Imersten zweijährigen Kursus, der mit dem Grad des Bakalaureus abschlieBt, werden die artes formales Dialektik und Rhetorik, sowie die Grundlagen der Mathematik und Physik gelehrt; im anschlieBenden zweijährigen Magisterkursus die philosophia theoretica (Mathematik, Physik und Astronomie) und die philosophia practica (Ethik, Politik und freilich ziemlich vernachlässigt ökonomik). Die meisten Studenten besuchen nur die philosophische Fakultät, viele gehen sogar schon als Bakalaureaten ab; die oberen Fakultäten sind deshalb sehr viel kleiner als die Artistenfakultät. Noch ist ja weder der AbschluB in einer oberen Fakultät, noch ein Universitätsstudium iiberhaupt zwingend Voraussetzung fiir die Ausubung des Berufs als Pfarrer, Lehrer, Richter, Rat oder Arzt, ja nicht einmal fiir die akademische Laufbahn. In der Juristischen Fakultät, die uns hier als einzige der oberen Fakultäten interessiert, wird fast ausschlieBlich das römische Recht gelehrt. Die Professoren teilten sich in die Lesung aus den Pandekten, Dekretalen, dem Kodex und den Institutionen. Jus publicum und Reichsstaatsrecht spielten in der juristischen Lehre an den Universitäten noch kaum eine Rolle; in Lund freilich wird nach den Statuten neben dem schwedischen biirgerlichen Recht auch das Jus publicum gepflegt. Es ist unmittelbar einsichtig, daB das Naturrecht nur seinen Platz entweder in der Juristischen Fakultät oder in der Praktischen Philosophie der Artistenfakultät finden konnte. IV Pufendorf hat im Aufbau seines naturrechtlichen Hauptwerks, in seinen in der ,Eris scandica' gesammelten Streitschriften und in seinen Briefen keinen Zweifel daran gelassen, daB er sein Naturrecht in der Tradition der praktischen Philosophie sieht. Bezeichnend dafiir ist, daB er in „De jure naturae et gentium" die Fundamente des Naturrechts beginnt mit der Trennung der physischen von der moralischen Welt und mit der Analyse der Natur des moralischen Seins, der entia moralia. Naturrecht versteht er als System der Möglichkeiten moralischen Handelns des Menschen in verschiedenen Vertragsverhältnissen und menschlichen Gemeinschaften. ® Rede dcs Rektors Andreas Spolc v. 21.8.1672, in: Acta Academiae Lundensis. Programmata, Catalog! praelectionum etc. Pars Prima: Decennium Primum et Secundum 1668—1687. Lunds Universitets Arkiv B.N. fol. 1050 a.a.L. fol. 1.

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