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Aleksander Peczenik 134 Es ware zu erwarten gewesen, dass Hägerströms Ontologie das Rechtsstudiumrevolutionieren wiirde. Olivecrona hat auch folgerichtig behauptet, dass derjenige, der etwas uber das geltende Recht aussert, nicht die Wahrheit äussern karm; die Wahrheit ist reserviert fur Behauptungen iiber die Wirklichkeit im Hägerströmscheii Sinne. Vom Standpunkt der Rechtsideologie her kann er sich nur entweder korrekt oder inkorrekt äussern. Olivecrona akzeptierte aber den Gebrauch von Begriffen wie „geltendes Recht'' und „Rechte" in der Gesetzgebung, der juristischen Praxis und der analytischen Rechtswissenschaft; dabei wies er darauf hin, dass der Gebranch dieser Begriffe giinstige soziale Effekte hat. Die metaphysische Natur der rechtlichen Begriffe und Normen sollte lediglich in der Rechtstheorie hervorgehoben werden. So wie der Rechtsrealismus hier beschrieben wurde, schaffte er eine uniiberbriickbare Kluft zwischen der Rechtswisschenschaft und der Rechtsphilosophic: Ein Jurist wurde ermuntert, Begriffe wie „geltendes Recht" zu gebrauchen, weil dies aus sozialen Grunden vorteilhaft sei; gleichzeitig behauptete aber ein Rechtsphilosoph, dass der Gebrauch von solchen Begriffen irrational sei. Dieser Zustand hat Frustrationen geschaffen und auch dazu gefiihrt, dass die Rechtswissenschaft verzögert worden ist. 4. Die schwäche der starken Theorien All die angefuhrten Theorien sind unbefriedigend allein deshalb, weil sle zu stark sind. Die Naturrechtslehren suchten nach einem analytischen wollte einen analytischen Schrift finden, der von den Thesen iiber den Gerechtigkeit zu der These des rechtlichen Sollens. Der Rechtspositivismus willte einen analytischen Schritt finden, der von den Thesen iiber den Willen des Staates usw. zur These des rechtlichen Sollens fiihren könnte. Der Rechtsrealismus wiederum trachtete nach einem analytischen Schritt vom Wirklichkeitsbegriff zu der Konklusion, dass es so etwas wie das rechtliche Sollen gar nicht gibt. Solche Schritte sind aber weder analytisch noch notwendig fiir alle Menschen und in alien Deutungen. Wir brauchen eine wcsentlich schwächere Theorie. 5. Das rechtliche Sollen und das moralische Sollen Im Gegensatz zu den Annahmen des Rechtsrealismus und des Rechtspositivismus setzt der Begriff „geltendes Recht" die Forderung voraus, dass das Recht zu rechtfertigen ist und nicht unbegrenzt unmoralisch sein kann. Dieser Begriff unterscheidet sich von den Annahmen der Naturrechtslehren, indem er nur einen ungenauen Anspruch auf moralische Rechtfertigung voraussetzt, nicht deutliche Moralvorstellungen. Dariiber hinaus

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