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Pufendorf, Karl Olivecrona und die Gegenwart Von Professor Dr. Dr. Aleksander Peczenik, Universität Lund 1. Der abgeleitete Charakter der rechtliclienGeltung Um eine grossen Teil des komplexen sprachlichen Gebrauchs vom Begriff ,,(geltendes) Recht“ in eine koharente Ganzheit organisieren zu können, muss man annehmen, dass rechtliche Geltung abgeleiteter Natur ist. Diesem Gedankengang zufolge hat eine Norm dann rechtliche Geltung, wenn geltende Rechtsnormen höheren Ranges zu verstehen geben, dass sie vom rechtlichen Ståndpunkt her befolgt werden sollte. Die allerhöchsten Rechtsnormen —z.B. die Normen der Verfassung —können ihre Geltung jedoch nicht von der Geltung noch höherer Rechtsnormen ableiten, da keine solche Normen imaktuellen Rechtssystemgeltend sind. Innerhalb der imRechtskontext hinreichendenjuristischen Rechtfertigung sieht man die Geltung der höchsten Rechtsnormen als selbstverständlich an. ImRahmen einer tiefgehenden Rechtfertigung stellt sie aber ein Ratsel dar. 2. Die Geltung der höchsten Rechtsnormenund die Vorstellung vomNaturrecht Die Naturrechts-Tradition bietet die folgende Lösung dieses Problems: Die höchsten Rechtsnormen leiten ihre Geltung von Normen ab, die zumNaturrecht gehören, oder von moralischen Normen; solche Normen besitzen eine innere Geltung und eine bindende Kraft. Laut Olivecrona besteht die naturrechtliche Tradition aus Zwei Schichten. Die erste, die einer naturlichen normativen Ordnung (lex aeterna und ius naturale), wurde von den meisten Naturrechts-Schulen hervorgehoben. Die zweite, die Idee der Gerechtigkeit, kamin der beriihmten römischen

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