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griffen wordeii ist und -sich verteidigt, voii der Bezahluug eiiier Busse befreit sein. Vorausselzung hierlur isl jedoch. dass sich Zeugen finden, die bezengen können, wer der Angreifer gewesen isl, Ans dieser Besliinmung muss deingemäss gefolgert werden, dass die Glieder der Gruppe, die angegriffen wnrden ist, nicht bestraft werden, wenn sie bei der Verteidigung einen Angreifer erschlagen.*^ Sind keine Zeugen zu finden, so sollen beide Gruppen Busse bezahlen. Durch die Worle oc vitii J)(it vdttdr wil’d das V’orhandensein eines Beweisverfahrens angedeutet. Ob ein Prozess gegen den Tolen im Geselzesabschnitt stillschweigend vorausgesetzt wird, lässt sich jedoch nicht entscheiden. Denn selbst dann, wenn die Worte oc vitii pat vattar als Hinweis auf einen Prozess verstanden werden, so lässt sich gleichwohl nicht entscheiden, oh sich der Prozess in diesem Fall gegen den Totschläger oder die Gruppe des Totschlägers richtet oder oh er eine Klage gegen den Tolen darstellt. Hertzberg nimmt als selbstverständlich an,**' dass es sich hier inn eine Untersuchung auf dem Pfeilthing handelt. auf die die Klage des Erben gegen den Tolschläger zu folgen hat. Da sich ini GulL keine gleichartigen Fälle finden. in denen sich mil Sicherheit das Vorkomiucn eines Prozesses gegen den Toten nachweisen lässt, kann auch nicht mit Ililfe eines Analogieschlusses ein Wahr.scheinlichkeitsbeweis dafiir erbracht werden. dass nach dem GulL 1(17 ein Prozess gegen den Toten vorgekommen sein sollte.*^ Ausserhalb der Geselzesliteratur bat von Amira einen Fall der Klage gegen den Toten im norwegischen Recht, nämlich in der Heimskringla,**^ nachweisen können.In ihm wird geschilderl, wie Erlingr skakki unverhofft mit seinem Gefolge in Xidaros einbricht und den Lehnsmann Alfr hrodi und einen grossen Teil seiner Leute tötet. Danach lässt Erlingr das Thing zusammenrufen und klagl die Vgl. Gantokon. .S. 201 f. uiid .Skoie, Straffcrett. I, S. 0‘2. Herizherg. Proccs. .S. 204 f. Merkwiirdigerweise ist der Gesetzesabschnilt GulL 107 bei der .Xid’ziibhiiig. die V. .\niira. I’ollstreckungsverl’., -S. 147 If., von den in deni norwegiselien Ueeht vorliegenden Fallen der I'ollstreckung ohne iTteil gilil, nicht beriicksichtigt Morden. Ob dies daran liegt. dass v. .\mira diesen Gesetzesabschnitt ubersehen hat. Oder ob er der .\nsicht ist. dass in ilieseni .\bscbnitt kein Recht zu straflosein Totschlag vorliegt. lässt sicti nicht entscheiden. Heiinskr. Ill, .S. 402. V. .\inira. I'ollstreckungsverf., .S. I,ö4 f. .58

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