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Kap. 7 DIE PARTEIEN a. Die Anwesenheit des Toten Uiu die Stellung dor Parleien iin Prozess gegen den Tolen diskulieroii zii können, muss untersucht werden, ob dieser Prozess —sei es nun, dass er sich auf dein Thinge oder vor einein anderen Fornin abspielte —in der Regel in Anwesenheit des Toten slattfand. Dabei soil die Frage, aus welchein Anlass die Anwesenheit dcs Toten erforderlich war, zuniichst einnial nnberncksichtigt bleiben. Es soil bier lediglich fesigestellt werden, ob aus den verschiedenen Quellen entnoininen werden kann, dass der Tote wahrend des Prozesses zugegen war. Was die norwegiscben Gesetze belrit'ft, so wird lediglich in einein der Gesetzesabschnitte, die von der Klage gegen den Toten handeln, erwähnt, dass der Tote auf dem Thinge anwesend war, niimlich im FroslL IV: 40.^ Der norwegische Prozess gegen den Toten land nach den Landschaftsgesetzen (und dem MLL Bf und Fe) regelmässig vor deni Pfeilthing statt. Dieses Thing wird nach den Bestimmnngen des FrostL I\': 40 an der Stelle zusammengerufen, an der der Tote liegt. Nach Scherers Auffassung bedentet dies," dass das Thing entweder an dem Ort des Totscblags oder an dein Grabe des Toten Oder an der ordentlichen Thingstätte, falls man den Toten dorthin gebracht hatte, zusammengernfen wurde. Obgleich die Angabe, dass sich das Thing dort versaiiimeln soli, wo der Tote liegt, nur im FroslL IV: 40 vorkommt, spricht alles dafiir, dass es sich in den iibrigen Fallen, wo in den norwegischen Landschaflsgesetzen die Klage gegen den Tolen erwähnt wird, ebenso verhält. ‘ Der (iesclzesabselinitl ist mil' S. 38 1'. aligeitruckt. - Scherer, S. 87. 180

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