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79 dafi die vermeintlich freie Fakultät nicht einmal innerhalb der Mauern der Universität die Reinheit der wissenschaftlichen Argumentation aufrechtzuerhalten vermochte. Kant beschränkte ausdriicklich die einheitschaffende Kraft der unteren Fakultät darauf, nur fiir eine formale Priifung der „eigentumlichen Lehren und Gebote“ zu gelten, die das eigene Element jeder einzelnen der oberen Fakultäten ausmachte. Es war dadurch der unteren Fakultät auf keine Weise möglich, dutch wissenschaftliche Kritik die oberen Fakultäten zu emanzipieren, denn das hätte bedeutet, daft diese aufgehört hätten, ihrer Bestimmung zu entsprechen, Werkzeug fiir äubere Interessen zu sein. Immanuel Kant deklarierte bereits bei der Bestimmung der Natur der Universität, dafi diese notwendigerweise unabhängig von jedem äufieren Zwang sein mufite: . . den ganzen Inbegriff der Gelehrsamkeit (. . .) gleichsam fabrikenmäfiig, durch Verteilung der Arbeiten, zu behandeln, wo, so viel es Fächer der Wissenschaften gibt, so viel öffentliche Lehrer, Professoren, als Depositeure derselben angestellt wiirden, die zusammen eine Art von gelehrtemgemeinen Wesen, Universität (auch hohe Schule) genannt, ausmachten, die ihre Autonomie hätte (denn iiber Gelehrte als solche können nur Gelehrte urteilen); die daher vermittelst ihrer Fakultäten (kleiner, nach Verschiedenheit der Hauptfächer der Gelehrsamkeit, in welche sich die Universitätsgelehrte teilen, verschiedener Gesellschaften). . . »> • “ 33 Die Forderung, daft die Universität durch ihre einheitschaffende Kraft - die Tätigkeit der unteren Fakultät - Grenzen fiir ihre Autonomie errichten und verteidigen können sollte, scheint doch schwer mit Kants Definition von der freien Fakultät und deren Verhältnis zu den iibrigen Fakultäten zu vereinen zu sein. Kant bestritt jedoch, dal? der gesetzmäfiige Kampf zwischen den Fakultäten eine Bedrohung gegen die Einheit der Universität und die Freiheit von äusseren Interessen darstellen wiirde: „Dieser Strcit kann sehr wohl mit der Eintracht des gelehrten und biirgerlichen gemeinen Wesens in Maximen bestehen, deren Befolgung einen beständigen Fortschritt beider Klassen von Fakultäten zu gröfierer Vollkommenheit bewirken mufi und endlich zur Entlassung von alien Einschränkungen der Freiheit des öffentlichen Urteils durch die Willkiir der Regierung vorbereitet. Der Inhalt dieses Passus uberbriickt indessen nicht den Abgrund, der sich sowohl zwischen den beiden Klassen von Fakultäten als auch zwischen der historischen und der philosophischen Abteilung in der unteren Fakultät öffnete. Kant deutete freilich an, dab es zwischen den zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die zusammen die philosophische Fakultät konstituieren, irgendeinen Typ von dialektischer Relatitin - eine „wechselseitige Beziehung" - geben « 34 ” AaO. S. 327. AaO. S. 345 f.

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