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59 Das Absolute stellte folglich die einzige Verteidigung gegen diejenigen « 185 ren. dar, ,,welche die Wissenschaft iiberhaupt nur als Niitzlichkeit begreifen“, wie Schelling es ausdriickte. Zu diesen ,,Nutzlichkeitsaposteln“ zählte Schelling, wegen des äufieren Gegensatzes in der Philosophie, die deren Vernunftsideal verursachte, auch die Kantianer. „Die andere Richtung, in welche sich die erste [die einseitig philosophische Richtung] verliert, und welche die Auflösung alles dessen, was auf Ideen gegriindet ist, herbeifiihren mufi, ist die auf das blofi Niitzliche. Nun gibt es aber wohl iiberhaupt keine wandelbarere Sicherheit als jene; denn von dem, was heute niitzlich ist, ist es morgen das Gegentheil. 187 Schellings Kritik griindet sich auf die Auffassung, dafi alle akademischen Disziplinen, in der Vereinigung zwischen Geschichte und Philosophie, eine wissenschaftliche Formerreichen können. Damit war kein Wissenschaftler länger gezwungen, nolens volens seine Wissenschaft nach äuf^eren, zufälligen oder blofi empirischen Zwecksetzungen zu betreiben: „Man hat den Ekelnamen der Brodwissenschaften allgemein denjenigen gegeben, welche unmittelbarer als andere zum Gebrauch des Lebens dienen. Aber keine Wissenschaft verdient an sich diese Benennung. Wer die Philosophie oder Mathematik als Mittel behandelt, fiir den ist sie so gut blofies Brödstudium, als die Rechtsgelehrsamkeit oder Medicin fiir demjenigen, der kein höheres Interesse fiir sie hat als das der Niitzlichkeit fiir ihn selbst. Der Zweck alles Brodstudium ist, dab man die bloben Resultate kennen lernt, entweder mit gänzlicher Vernachlässigung der Griinde, oder dab man auch diese nur um eines äuberen Zwecks widen . . . historisch kennen lernt." Die Rechtswissenschaft, gleich alien realen oder objektbestimmten Wissenschaften, hatte ihren Grund in dem idealen Ausdruck des Absoluten, nämlich in der Philosophie. Die Diskrepanz zwischen dem kantianischen Naturrecht und der positiven Rechtslehre hatte zwar dazu gefiihrt, dab die zentralen Bereiche der Rechtswissenschaft nach ständig wechselnden Niitzlichkeitsargumenten bearbeitet wurden, aber dies war also an sich nicht notwendig. Durch die philosophische Erkenntnis wurden alle einzelnen Teile einer Wissenschaft zu einer Einheit zusammengefiigt und nur der historische Stoff, von dem man annahm, er sei Ausdruck fur diese höchste wissenschaftliche Einheit, konnte zu dem Material der realen Wissenschaften gehören. Denn, ,,wenn die realen Wissenschaften iiberhaupt nur durch das historische Element von der Philosophie geschieden sind, so wird dasselbe auch von der Rechtswissenschaft gelten; aber nur so viel vom dem Historischen derselben kann der Wissenschaft angehören, als Ausdruck von Ideen ist, nicht also, was seiner Natur nach Schclling, aaO. S. 232. AaO. S, 221. AaO. S. 2.S9. AaO. S. 242. ISb IS8

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