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124 iiberhaupt möglich ist, biidet den Hintergrund zu Savignys Kritik an der Einwirkung der wolffischen, wesensmetaphysisch begriindeten Erkenntnistheorie auf die Wissenschaft imAllgemeinen und die Rechtswissenschaft in Besondern/' Von ihrem eigenen Ausgangspunkt aus fällte die transzendentalphilosophische, freie und produktive Vernunft ihr Urteil iiber die wesensmetaphysisch geprägte Erkenntnistheorie: das war „ein vielfältiges flaches Betreben in der Philosophie",'^^ das die Wissenschaft zu „einer Summe“ — einer Anhäufung, notdiirftig von gegensätzlichen äuBeren Zielen im Material verbunden - von „praktischer“, das heifit materiellen, „a priori schon aufgefundener Sätze“ verwandelte.'*'* Diese „a priori schon aufgefundener Sätze” bestanden aus einer Anzahl Aussagen, angeblich im Wesen des Rechts begriindet, ohne dafi aus diesem oder irgendeinem Grunde eine annehmbare Vermittlung zwischen der objektiven Einheit und der Vernunft definiert werden konnte. In der wolffianischen Erkenntnistheorie wird die Position des freien Subjektes vermifit, und weil die Vernunft nur als reine Fähigkeit zur Reproduktion interpretiert wurde, war die Frage einer möglichen Vermittlung zwischen Vernunft und Ding an sich w’eder von gleichem Charakter noch gleicher Bedeutung, wie nach der kopernikanischen Wende in der Philosophie. Aus dem Gesichtswinkel der emanzipierten Vernunft ist dagegen die Frage nach der Möglichkeit einer solchen Beziehung eine absolute Voraussetzung fiir die materielle Apriorität der Erkenntnis. Da eine derartige Relation zwischen der freien Vernunft und einem selbständigen Objekt undenkbar war, mufiten die wesensmetaphysichen Thesen, welche die Wolffianer als wissenschaftliches Niveau und Basis der Rechtswissenschaft aufgestellt hatten, als rein willkiirlich angenommen werden. Dieses unreflektierte Aufstellen von Axiomen, zumZweck einen Grund fur eine akademische Disziplin zu schaffen, fiihrte im Fall der Rechtswissenschaft dazu, dafi römische Rechtsgrundsätze als an sich philosophisch notwendig und wahr erhöht wurden; das römische Recht wurde in der schulmässigen Praxis ein wissenschaftlich sanktioniertes Naturrecht. Diese naturrechtliche Tätigkeit wurde sowohl von Juristen als auch von der Seite der Philosophen betrieben - die Leistungen der Letzteren unterschieden sich nur von den Vorhergehenden dadurch, dafi sie ,,trockener“, ,,magerer"und mehr abstrakt waren. Dieses Siehe Vom Beruf, S. IV. AaO. S. 29. Vgl., was der Zustand der Rechstwissenschaft während des 18. Jahrhundert anbelangt, Savigny, Rezension zu Gönners Schrift, Uber Gesetzgebung und Rechtswissenschaft unserer Zeit, S. 138 f. Juristische Methodenlehre, S. 49. Diese Art von „Einzelwissen“ ist typisch fur eine w'esensmetaphysisch begriindete Rechtstheorie, siehe oben S. 14, Fn. 31, vgl. Schroder, J., Wissenschaftstheone und Lehre der „praktischen Jurisprudenz" auf deutschen Universitäten an der Wende zum 19. Jahrhundert, S. 128, Fn. 268. Siehe auch Wilhelm, Zur juristischen Methodenlehre, S. 63 (der Gegensatz zwischen der organischen Dogmatik und der Anhäufung rechtlichen Finzelwissens), vgl. oben S. 124. StiVigny, juristische Methodenlehre, S. 49 („leerer und magerer").

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