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das (irundeigentiim der Kirche^ und die heiligen Kultgefcässe.“ Das Hauptprinzip war, dass kirchliches Eigentuni nicht seinen kirchlichen C'harakter verliereii diirfte.^ Indesseii konnten von deni allgenieinen Verbot der Alienation Ansnahmen bewilligt werden, dock nnr nnter der Wiranssetznng, dass dafiir ein geniigend triftiger (Jrnnd vorlag. Als 'iustae cansae’ wnrden dabei anerkannt: 'iirgens necessitas', fiir den Fall, dass eine solche Ausnahine nnningänglich notwendig war, nin einen bedentnngsvollen kirchlichen Zweck zu verwirklichen,^ 'evidens ntilitas', wenn dies der Kirche zu offenbarein Xntzen gereichte,'’ sowie 'christiana charitas', zur Ansiibnng christlicher Liebestätigkeit,*' wie znm Unterhalt Ariner bei Hungersnot oder zinn Loskauf (lefangener. In letzterwähntem Fall konnten auch die fiir den nnmittelbaren (Jebranch beini (Jottesdienst bestinnnten (legenstande herangezogen werden. Ob eine 'insta causa alienandi' vorlag, davon hatte sich der Bischof dnrch eine zn diesein Zweck vorg nonnnene Untersnchnng zu iiberzengen; er musste dabei die Finwilligung seines Domkapitels einholen." W'enn die gesetzlich festgelegten Voraiissetzungen fiir eine Alienation nicht beachtet worden waren, war diese nach dem kanonischen Recht als ungiiltig zu betrachten, und das Entäusserte (alienata cumfructibus) musste restituiert werden.Aber auch gegeniiber einer in rechtsgiiltigen Formen vorgenommenen Alienation hatte die Kirche das Recht, Restitution zu fordern, nämlich unter der Voraussetzung, dass die Alienation ihr grossen Schaden zugefiigt hatte.® Von grosstem Interesse ist es in dieseni Zusammenhang ferner, den Rechtsregeln seine Aufmerksamkeit zu schenken, die das all- * C. 5 X cit. 2 (’. 13 C XII qu 2. ^ Sowohl (lie Dekretaleii wie die Glosse lassen erkennen, dass ziir Alienation auch jeder Tausch von Kircheneigentinn gerechnet wurde, der zur Folge hatte, da.s.s das kirehliche Eigentum seinen kirclilichen Charakter \erlor. * C. 6 X de eccl. aedif. Ill 48. ^ t’. 52 C XII qu 2, c. 8 Xde reb. eccl. alien. Ill 13. « C. 13, 14, 15, 70 C XII qu 2. ' C. 52 C XII qu 2, c. 1, 3, 8 X de his, quae fiunt a prael. Ill 10, c. 8 X de reb. eccl. alien. Ill 13. * C. 20, 42 C XII qu 2, c. 6, 12. X de reb. eccl. alien. Ill 13. ^ C. 1 X de in intergr. restit. 1 41, c. 11 X de reb. eccl. alien. Ill 13. 34

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