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Als (lie erste christliche Mission in nnser Land kann waren der iingehemmten Entfaltiing des Eigenkirchenwesens dnrcli die kirchliche (Jesetzgebimg der karolingischen Zeit Grenzen gesetzt wordenk Es ist offenbar, dass das Eigenkirclienrecht der vorangegängenen Zeit mit seinem privatwirtschaftlichen Charakter den wirklicben Bediirfnissen der Kircbe wenig entspracli. Die altkirchliche Diözesenorganisation war dnrchbrochen worden, nnd an ihre Stelle war eine tatsächlich allmächtige Maclitbefngnis des Kircheneigentiiniers getreten. bei der der Laieneinfhiss vorherrschte, obwohl anch Bischöfe nnd Kloster als Eigenkirchenherren anftraten. Die Eigenkirchen steliten fiir die lokalen Kircheneigentuiner eine gute Kapitalplazierimg dar, ein Geschäftsnnternehmen, betrieben mit Hilfe nnselbständiger Kleriker, die, oft recht nnzidänglich entlohnt. vielfach zn weltlichen Geschäften der verschiedensten Art verwendet nnd nicht selten olme Grnnd ent lassen wnrden. Die Kirchenreform der karolingischen Zeit wirkte sich so ans, dass man zwar das Eigenkirchenrecht grnndsätzlich anerkannte, trotzdem aber (lie Answiichse abznsehaffen versnchte, die vom Ståndpunkt des kirchlichen Lebens die nnglhcklichsten waren. Das Eigenkirchenwesen wnrde also gewissen kirchlichen Fordernngen angepasst, wahi’end es gleichzeitig rechtliche Sanktion erhielt. In dieser Form sollte es fiir die kommende Entwicklnng vielfach bestimmend verden. Diese Kirchenreform brachte das Verbot mit sich. eine Kirche zwischen mehreren Erben zn teilen. Was einmal einer Kirche zngewiesen war, dnrfte nicht widerrnfen werden, nnd hberhanpt dnrfte das Kircheneigentnm nicht veimindert werden. Der Eigentiimer einer Kirche konnte sich noch weiterhin der Kirche nnd des ihr zngewie.senen Kirchenvermögens entänssern, aber eine solche jieinein.saine iiiddgennanisclie Wiirzel zuriickgelie. vorc-hri.stliclien Verhältiiissen zeigt sich besonders stark auf Island, wo das altnnrdisclie Tein])ehvesen das nninittelbare Vorbild fiir die älteste kircblicbe Organisatinn abgegeben liat. ^’gl. iNIaiirer, J)ie Hekebriing des nnrwegiscbeii Stämmes zum Cbristeiitbiime II, S. 20!>ff., 453ff., Isläiidiscbes Kirchenrecht, S. ]85ff.; v. Amira, Xordgermaniscbes Obligationenrecdit II, S. 893ff. Iletreffend eventnelle germaniscbe Heidentem])el anf dem Knntinent siebe de Vries, Altgermaniscbe Religionsgescbicbte I, S. 205ff. Sti'TZ, Henefiziahvesen, 8. v. Schxtbeut, CJescbicdite der c'bristlichen Kirche imFriihmittelalter, S. 540ff. Die Kont innität mit 21)

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