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hiiten, Gelder, Getreide oder anderes Kircheneigentimi nachUtssig und imverständig zii vergeuden oder ohne hinreichende Sicherheit wegzuleihen und abzugeben; war das dabei erhaltene Pfand ungeniigend, mussten sie selbst die Kirche schadlos haltend Es wird also bier vorgeschrieben, dass die Kirchenvertreter von den Kirchspielleuten zusamnien mit dem Gemeindepfarrer gewählt warden und dass die Kirchspielleute dabei ihre Entscheidung durch einen Mehrheitsbeschluss treffen sollen.- Dass bei geteilten Meinungen Beschliisse durch Abstiininung gefasst werden könnten \uid dass dabei die Meinung der Mehrheit den Ausschlag geben solle, wird auch in einem von dem Linköpinger Bischof Karl fiir Gotland erlassenen Statut aus dem Jahre 1329 vorgeschriebend Es wird bier festgesetzt, dass auch der Gemeindepfarrer einen Schliissel zur Geldtruhe der Kirche haben solle. Wenn die Personen, die die Schliissel verwahrten, untereinander in Streit gerieten, sollte die Meinung der Mehrheit entscheiden. Da die Kirchenvertreter die Vertrauensleute der Kirehspielleute waren, wurden sie höchstwahrscheinlich aus dem Kreise der freien Bauern genommen. Darauf deutet auch ein dunkler Ausdruck in VgL I Kk 10 Pr., wo die AVorte 'kirkiudroten iardeghendi' anscheinend sinnlos in den Te.xt eingeschoben erscheinen und den Zusammenhang unterbrechen. Mde Holmbäck-Wessén hervorgehoben haben. stand in einer Vorlage wahrscheinlich eine Randbemerkung; »Der Kirchenvertreter soli Bodeneigentiimer (iardegheiuli) sein», die dann bei einer Abschrift in den Text geriickt wurde.^ Uber Alienation von pfarrkirchlichem. zur Fabrica gehörendem Eigentum finden sich Bestimmungen in dem bereits oben wiedergegebenen VgL 11 Kk 07 und VgL IV 21:4(5 sowie in dem oben ' Vorschriften. da.s.s die Kirclisjiielleiite (lurch iliro Vertrauensleute an der Verwaltunp des Kifjentuins der Pfarrkirche teiluelunen sollten. t'inden sich auch in Statuten aus dein s])äteren Mittelalter. Siehe Statuta synodalia. cd. Heuterdahl, S. oOff. und Si/nodahiatiifcr, ed. (hunineriis. S. - ("her Mehrheitsbeschliisse bei kircblicben tt’ahlen iin Mittelalter siebe Oi.nECHONA. Kreationsakt nch \ al. snwie dcrsclbe \'crf.. Das tVerden eines Ixonigs nach altschwedischein Recbt. S. 33ff. Si/nodalfitattite>\ ed. (Juinnierus, S. S3 (1). ^ Holmb.äck-Wesséx, Svenska landskapslagar 5. Knnnnentar /.u ^'^l.. 1, S. 1.5, Anin. 31. 194

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