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Der Terminus 'skötning' war urspruuglich die Bezeiclmung fiir (lie symbolische Zeremonie, wodiircli jemand eineni anderen Land iiberliess. Er legte dann Erde von dem uberlassenen Grundeigentnm auf den Rockschoss (altschw. 'sköt') des Empfängers. Die Rolle der 'skötning' war docli in ihrem eigentliclien Sinn als symbolische Form der Bodenuberlassung verliältnissmässig friih ku Ende. Dies ergibt sich ans dem Umstand, dass andere Formen fur die Uberlassung unbeweglichen Eigentums, wie das Schafthalten mit »Festigern», schon im 13. Jh. und später in den Urkunden bisweilen unter dem Xamen der 'skötning' vorkommen. Dies bedeutet, dass (las Wort 'skötning' im Altschwedischen zu einem technischen 'rerminus geworden ist, der einfach die Uberlassung von Grund und Boden in gesetzlicher Form bezeichnet. Er kommt in den Götarechten vor, wird aber in den Svearechten nicht genannt. Allein aus dem Vorkommen des Terminus 'skötning' kann man nicht schlies.sen, dass die Zeremonie des In-den-Schoss-Legens zur Anwendung kam. Xormann-Lundbergs Auffassung, das Wort 'skötning' deute darauf hin, dass es sich um eine Uberlassung als Gabe handelte, scheint fraglich. Vom Standpunkt der Kirchengenieinde im ganzen war allerdings die Bildung eines neuen Kirchspiels eine freiwillige Sache und das Pfarrgut ein Geschenk der Kirchengemeinde an die neue Ffarrkirche.^ Eine päpstliche Urkunde von Innocenz III. aus dem Jahre 1198, (lie an den Erzbischof Absalon und das Domkapitel von Lund gerichtet ist, berichtet, dass man in der dänischen Kirchenprovinz Land an Kirchen und Klöster so dureh 'skiitning' schenkte, dass ein Stiick Erde auf einen Zi})fel des Falliums oder, in ein 'Fuch gehiillt, auf den Altar .selbst gelegt wurde und dass der Fapst (heses Verfahren billigte.- An und fiir sich kann uns aber diese Urkunde nur iiber die dänischen Verhältnisse zur Zeit ihrer Ausstellung unterrichten. Dagegen ist man natiirlich nicht berechtigt. ' ^’^1. XoKMANN-LcNoniau;. a.a.O.. 27ff.; \ . A:\iik.\. Xonlgennanisches Obligationenrecht 1. S. r)12ff.; Almqvist, Strödda bidrag till faniiljiM-ättens historia, S. 78f. Kiiio Liitersucliiing der Formen und der Hedingimgen fiir Sehenkungeii von (Irnnd nnd Boden zu Uireblichen Zwei'ken wiire eine bedeutungs\()lle Aufgalie, die nach versehiedenen Seiten bin weite Ansblieke iiber das altselnvedisehe He(‘lit geben könnte. -DS 10!*. IbO

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