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des Bischofs und oline Einwilligung der Pfarrgemeinde eiiie neue Kirche baut, strenge bestraft werden solle, inidzwar dureh Erlegiing hoher Bussgelder, die zu gleichen Teilen zwischen dem Bischof, der Pfarrkirche und den Kirchspielleiiten geteilt werden sollen. Ein einzelner Priester durfte nicht den Versnch machen, eine neue Pfarrgemeinde zu grunden, indem er selbst aus eigener Initiative eine Kirche auffiihrte. Dazu war nicht nur die Erlaubnis des Bischofs, sondern auch die Einwilligung der Kirchspielleute erforderlich. Wir wollen nun das Problembehandeln, inwiefern bei (Jriindung einer neuen Pfarrgemeinde die Einwilligung des davon beriihrtcn Kirchspielvolkes erforderlich war. Bei Beantwortung dieser Frage ist zu beachten. dass, wie oben betont, unsere schwedischen Landschaftsrechte regelmässig voraussetzen, die Initiative zum Ban einer neuen Kirche miisse von den Bauern ausgehen. Der Beschluss dariiber muss in irgendeiner Art von dem davon beriilirten Kirchspielvolke gefasst worden sein. In welcher Formlag die mittelalterliche schwedisclie Besiedelung vor? Die normale Siedlungsform waren in den Ebenen unseres Landes und in seinen landwirtschaftlich besser gestellten (Jebieten Avahrscheinlich die Dörfer, Avährend Einzelhöfe mehr eine peripherische Erscheinung bildeten. Die Dörfer waren im allgemeinen klein und umfassten geAvöhnlich nicht mehr als zwei, drei oder vier Höfe. Einzelsiedlung trat doch an manchen Stellen stärker hervor. So waren fiir Gotland grosse Einzelhöfe als Besiedlungsform kennzeichnend.^ AVie bekannt, Avar der Gedanke, dass ein Ubergewicht in der Stimmenanzahl der entscheidende Ausdruck fiir den AVillen des Gemeinde\mlkes sei, der urspriinglich germanischen Rechtsauffassung fremd. Beschlusse Avurden in ältester Zeit bei den Germanen nicht dureh Abstimmung gefasst, sondern die ATrsammlung gab dureh einen Zuruf oder dureh AA^affenschlag ihren AAdllen zu erkennen. Sicher hat dabei die Aleinung derjenigen, AA^elche grösseres Ansehen und grössere Machtmittel hatten, besondere Möglichkeiten gehabt, den Beifall des GemeindeA’olkes zu gcAA'innen.^ 1 Erixon, By, S. 442. ^ ScHAi-iaxG, Sockeniiieiiighetens utveckling till juridisk person, S. 27ff. 130

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