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Soite Klagstor]) iiml Sigarstad in Värmland sowie die Donipropst gabe vom ()ericbtss})rengel Kåkind n.a.m. fiir iinmer nnd unwiderruflich init der Präbende Björns vercint sein sollen (I)S 1587 vomdahre IdOS). Ill den beiden zuletzt wiedergegebenen Urknnden seheint man sicli danim bemiiht zn liaben, dass ein Eigentum, das fiir einen anderen Zweck bestimmt wurde, fiir den das Domkirchenvermögen aufzukommen hatte, von einem Kanonikat nicht olme gleichwertigen Ersatz abgetrennt werde. Da der damalige Dompropst von Skara Bengt bestimmte, zur dortigen Propstei gehörende Liegenschaften (ad preposituram ])ertineneia) reehtswidrig vernntrent hat, so wiinschen die Sclnvestern Bengts, Ingeborg, Olava imd Helena, die Kirche dafiir schadlos zu halten (indempnitatj ecclesie consnlere enpientes). Sie schenken als Wrgiitnng dem jetzigen Dompropst Bengt nnd der Propstei von Skara gewisse (biter (1) S 1(519 ohne Datum). Bisehof Brynolf von Skara bezeugt, dass der gegenwärtige Dompropst Bengt mit den Schwestern des friiheren Dompropstes Bengt Vunesson, Ingeborg, Olava nnd Helena, iiber die znr Propstei von Skara gehiirenden (liiter (prepositnre skarensi pertinencinm), tlie Bengt Tuneson ohne Erlanbnis des Bischofs alieniert hatte, ein freiindsehaftliehes Ubereinkommen geschlossen hat. Dieses besagt, dass der Dompropst Bengt imd seine Nachfolger imNanien der Propstei (nomine ])repositure) mit ewigem Recht bestimmte, eigens anfgezählte Oiiter innehaben sollen (D S 1(520 vom Jahre 1309). Die beiden zuletzt wiedergegebenen Urkunden sprechen von der Alienation einiger zum Eigentum des Kanonikates gehörender Oiiter. Doch wird nirgends gesagt, dass die Eiihrung der Diiizese naeh der Vorschrift des kanonischen Rechtes zu der Alienation ihre Zustimmung gegeben habe. In den von einer kirchlichen Beluirde ausgestelltem DS 1(520 heisst es vielmehr ausdriicklieh, dass der betreffende Kanonikus ohne Zustimmung des Bischofs Alienationen durchgefiihrt habe. Die in DS 1(519 und 1 (520erwähnte Alienation widerstreitet auch insofern dem kanonischen Recht, als sie dessen \’erbot iibertritt, die Einkiinfte eines kirchlichen Amtes zu vermindern. Verwandte des verantwortlichen Kanonikus leisten auch fiir den dadurch dem Kanonikate entstandenen Verlust eine Entschädigung. 115

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