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(ler Kirelie iind des Kapitels versehene offene Urkiiiide ausstelle, (lie (lie Zustininmng des Kapitels dazu enthalten soil. Falls das Kapitel aber nicht daraiif eingehen sollte, bestinunt er, dass der von ihm der Domkirche geschenkte Hof zu einein angemessenen Freis verkauft nnd davon 4S Mark der Doiukirehe gegeben werden; von dem iibrigbleibenden Rest sollen seine eventnellen Schnlden bezahlt oder, falls solehe nicht vorhanden seien, die Armen beschenkt werden (1) S lOSIl vom Jahre 1293). Dass bier besonders von der Kinwillignng des Domkapitels gesprochen wird, mnss mit der besonderen Xatur der Zweckbestimnumg zusammenhängen, (lie den (lottesdienst der Domkirche beruhrt. In gewissen Urkunden wird also die Domkirche, in anderen das Kanonikat selbst als Figentiimer bezeichnet. Mit diesen verschiedenen Bezeichnungsweisen diirfte aber keine Absicht vorliegen, einen Unt('rschie(l ausdriicken zu wollen. Dies ergibt sich daraus, dass mitunter beide Bezeichnungsweisen gleichzeitig vorkommen.^ Der Ritter Lars Karlsson iiberlässt der Domkirche von Linkiiping sowie dem Herrn (Jermund, der daselbot ein Kanonikat innehatte, und (lessen Nachfolgern einen Hof auf Oland (transferens in ipsam ecclesiam lincopensem ac eundem dominum germundum eiuscpie omnes et singulos in dicta prebenda successores verum proprietatis et possessionis dominium eorundem) (1) kS 4041 vom Jahre 134(5). Der ehemalige König Waldemar erwälmt, dass sein Bruder König Magnus u.a. ein Björsäter genanntes Out der Domkirche von Skara för ein dort neu zu errichtendes Kanonikat geschenkt habe. Mit der Bestätigung dieser Schenkung seines Bruders fiberantwortet Möddemar das (Jut dem genannten Kanonikat oder der Person, die es innehabe, und ihren Nachfolgern zu ewigem Figentum (nos })renominatum predium predicte canonie siue persone sibi presidenti suis(jue successoribus nosti’o iudicio irreuocabili assignamus perpetuo possidendum dilecti fratris nostri donum confirmantes) (1) S (557 vomJahre 1279). Wer venraltete das Eigentum der Kanonikate? Fine grosse Anzahl von Urkunden zeigt, dass der betreffende Kanoniker selbst (lie Verwaltung des zu seinem Kanonikat gehörenden Ver- ^ Vgl. aussor den beiden unten wiedergegebenen Urkunden auch D S 3;)()!). 111

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