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Giitertaiisch in der Weise durehgefiihrt, dass er von jenem ein zn dessen Kanonikat geliöriges (Jrimdeigentnni (predia canonie sne attinencia) crhalten nnd ilini dafiir (pro qnibns) von deni ziir erzbisclioflichen Tafel gehörigen (Jrnndbesitz (de predijs inense arcliiepiscopali attinentibus) einen gewissen Teil iiberlassen hat (1) S 1300 vom Jahre 1200). Hiscliof Brynolf von 8kara tnt knnd, dass er anf den Rat nnd init der Einwillignng seines Domkapitels mit seinem Dompropst Bengt einen Tauseh in der \Veise durchchgefiihrt hat, dass er, ohne auf .seine bischöflichen Reehte (ins episcopale) zn verziehten, seinen Hof Fässberg der Propstei von 8kara iiberlassen hat. Dahei wnrden als Fntgelt (pro recompensacione) Einkiinfte von (Jii.sene, As, \’edenshärad nnd Bollebygd von der Propstei in gesetzlicher Weise anf die Bischofstafel iibertragen (D S 1 lOS vomdahre 1204). Die beiden zuletzt wiedergegebenen Urkunden weisen darauf bin, (lass man es sich angelegen .sein liess, das Verbot des kanonischen Reclites zu beaehten, nach dem die Einkiinfte der biscluiflichen Tafel nicht vermindert werden durften, auch nicht vermindert im Verhältnis zu dem Kircheueigentum, das irgend einem andeien vom Domkircheneigentum aufzukommenden Zwecke dienen sollte. Der ^^’ortlaut der Urkunden (pro quibus, pro recompensacione) deutet darauf Inn, dass man die bischöfliche Tafel nicht irgendwelcher Einkiinfte berauben wollte, ohne ihr dafiir vollwertigen Ersatz zu geben. Man scheint also an diesem Punkt in unserem Lande die Bestimmungen des kanonischen Rechtes iiber die objektive Perpetuität eingehalten zu haben, und der Umstand, dass das Eigentum der bischöflichen Tafel unter eigenen Zweckbestimmungen ausgewiesen war, ist nicht nur eine Sache der Buchhaltung gewesen. W'ie obcn erwahnt. konnte der Bischof nach dem kanonischen Recht ihm zustehende Verwaltungsbefugnisse auf Stellvertreter iibertragen, deren Kompetenz sich aus der ihnen erteilten Vollmacht ergab.^ Eine erhaltene schwedische Urkunde zeigt, dass der Erzbischof solche ihm auf diesem Gebiet zustehenden Befugnisse auf andere iibertrug. > Vgl. obeu S. 32. 97 7 —- Xiiloiuler

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