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86 Dritten bei der Entscheidung von Vindikationskonflikten betreffs anvertraiiten Giites Bedeutung beigemessen worden ist, nnd sie ist als solches eine bemerkenswerte Parallele der gleichaltrigen französischen Bestiminungen, in denen das Gutgläubigkeitsreqnisit in seiner gerinanisch typisierenden Form—durch Angabe charakteristischer äusserer Zeichen fiir Bös- bzw. Gutgläubigkeit — in die Regelung von Vindikationskonflikten betreffs gestohlenen Gates aufgenommen wurde.'^ Sowohl das Alter der Quelle als ihr Charakter als städtisches Gewohnheitsrecht scbliessen einen römisehrechtlichen Einfluss aus; wir haben damit ein Beispiel dafiir, wie nian im germanischen Recht friihzeitig und durchaus selbständig zu der Lösung von Vindikationskonflikten gelangt ist, die mit der Zeit die allgemein anerkannte sowohl beziiglich unterschlagenen als gestohlenen Gates werden sollte, Es konnte indessen auch andere Situationen geben als Pfändung bei einem Handwerker oder Veruntreuung seitens desselben, wo die Xichtverfolgbarkeit anvertraiiten Gates zu Resultaten fiihren konnte, die sich ungiinstig fiir diejenigen Schichten in den Städten auswirkten, die den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Rechtsnormen hatten, l)as Pfändimgsrecht schiitzte wichtige Gläubigerinteressen, doch konnte es, wenn es auch fiir fremdes Eigentum galt, das sich im Besitz des Schuldners befand, leicht zu Streitfällen fuhren. Wenn z.B, zwei Biirger derselben Stadt miteinander in Streit gerieten, weil der eine Eigentum gepfändet hatte, das dem anderen gehörte, jedoch einem Dritten anvertraut worden war, konnten solche Streiligkeiten den Frieden in der Stadt stören, Es gibt auch in dem englischen mittelalterlichen Recht Beispiele dafiir, dass man in ,solchen Situationen das H,w,H.-Prinzip fallen liess. So heisst es imStadtrecht von Northhampton von etwa 1190: Northhampton I cap. 19, § 2. »But if the goods of one neighbour be taken upon another by way of distress, and that other neglects to deliver his neighbour's goods from distress, the reeves by the view of lawful men ought to force that other (by distraining on all his chattels wherever they may be found) to deliver his neighbour's goods taken in disSietie hicriiber Franken S. 302 ft. und Mcrk S. 120 1.

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