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48 der Vindikation und Verpfändung beweglicher Habe ebenso wie ihrer Heranziehung als Vollstrecknngsobjekt waren fiir den Handelsverkehr jener Zeit von zentraler Bedeutnng. Wie die folgende Darstellung zeigen wird, waren solche Regeln iiber das Vollstreckungsrecht des Gläubigers beziiglich Leihgut keineswegs eine Sondererscheinnng des frankosyrischen Rechtes. Sie begegneten —stellenweise mit Giiltigkeit fiir anvertraute Habe liberhaupt —in anderen etwa gleichzeitigen germanischen Rechtsbildungen, in denen sich das Gläubigerinteresse geltend gemacht hat, nnd zwar sowohl in anderen nordfranzösischen Gewohnheitsrechtsquellen und den hansischen Stadtrechten als imenglischen Recht. In mehreren Zusammanhängen finden sich auch direkte Zeugnisse dafiir, dass die Fassung der Regeln dnrch das Restreben beeinflusst worden ist, in fraudem legis-Verfabren zu verhindern. fiir die Diskussion fahrnisrechtlichcr Fragen im französischcn mittclallerlichen Recht seieii hesonders genannt Beaumanoir Art. 1046 If. ii. 1105 fl'. Tres ancienne coutume de Bretagne (red. 1300—1330), die mit der Zeit als offizielle Rechtstjuelle anerkannt wurde, hatte trotz des stark romanisierten Gepräges die Regel iiber die Beschränkung des Vindikationsrechtes des Eigentiimers beziiglich gepfändeter anvertrauler Habe beibehalten. Doch wurde die Regel dahin abgeändert, dass sie nur bei Insolvenz des Schuldners galt. War der Schuldner »solvable de dédommaiger le vendeur (d.h. den Gläubiger)», so konnte der Kigentiimer die gepfändeten Sachen zuriicknehmen. Wie man sieht, war der Gläubiger nach wie vor geschiitzt —die Folgen einer etwaigen Insolvenz des Schuldners musste der Eigentumer trägen. Siehe Franken .S. 273. Das französische Rechtsbuch »Livre des Assises de la Haute Cour«, 1265 —1266 von Jean d’lbelin verfasst, gestaltete die Vindikation von Leihgut (siehe Foucher S. 146 Fn. 1). In Kap. 135 dieses Rechtsbuches wurde nämlich dem Eigentiimer das Recht zugebilligt. die geliehene Sache einem Dritten wieder abzunehmen, ohne die gerichtliche Erlaubnis dafiir einzuholen. Foucher griindet indessen seine diesbeziigliche Aussage auf die Edition von la Thaumassiére, die eine im Jahre 1369 entstandene Redaktion des Rechtsbuches wiedergibt. In Beugnots Edition, welche das Original wiedergeben sollte, findet sich die betreffende Stelle nicht, was darauf zuruckzufiihren sein kann, dass Beugnot seiner Ausgabe eine mangelhafte Handschrift zugrunde gelegt hat. Eine Kontrolle der von Grandclaude (S. 88) als die heste bezeichneten Handschrift — Nr. 19025 — habe ich nicht vornehmen können. So viel ist klar, dass, wenn die fragliche Ausserung wirklich auf d'lbelins Original zuriickgeht, damit ein interessantes Beispiel dafiir vorläge, wie sich die Vindikation von Leihgut vom Gesichtspunkt des Adels ausnahm — zuni Unterschied von dem Bestreben der Kaufleute, die Interessen des Dritten zu wahren.

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