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188 Griinde dafiir, dass der Beklagte auf unredliche Art und Weise in den Besitz des Gntes gelangt war. Nach deni älteren germanischen Ståndpunkt ware der Beklagte auch wegen Diebstahls bestraft worden. Eriks sj. L. liess statt dessen den Eigentiinier das Gut zuriickgewinnen, indem er durch einen Eideshelfer sein Eigentuinsrecht bewies. Wenn der Gewährsmann sich einfand, wurde ihmebenso wie deni ursprunglichen Beklagten durch wiederliolten Aufschub Gelegenheit gegeben, seinen Gewährsmann herbeizuscbaffen. Gelang iliiii dies nicht bei der drilten Frist, so konnte der Kläger in der vorbeschriebenen Weise sein Gut zuriickgewinlien. Eine Strafe fiir den, der seinen Gewälirsmaim niclit beibringen konnte, wurde aucli bier nicht verbängt. War das (iut auf einen dritten Gewährsmann zurnckgefiihrt worden, so durfte dieser seinerseits nicht auf jeniand anders verweisen, sondern uiusste lieweisen, dass das Tier bei ihni aufgezogen war. .\ndernfalls fiel das strittige Gut deni Kläger zu. naclidem dieser sein Eigentuinsrecht bewiesen hatte. Wie wir selieii, hatte der fragliche Prozess in Eriks sj. L. seinen strafprozessualen Gharakter verloren und war zu einer zivilen Klage geworden. Daiiiit ist naturlicli niclit gesagt. dass diese Klage zur Zeit der Aufzeiclinung dieser Rechtsquelle als fiir die Riickforderung unterschlagenen anvertrauten Gutes anwendbar angeselien wurde, geschweige denn dass der Prozess so gestaltet worden war, daniit eine Vindikation anvertrauten Gutes erfolgen könne. Die beiden Kapitel, in denen der Prozess festgelegt wurde, galten ihrem Wortlaut nach nur fur Vieh und folgten unmittelbar auf ein Kapitel, das das Verfahren fiir die Nacliforscliung von auf der Weide verlorengegangenem Väeh regelte. Das betreffende Kapitel trug die Ubersclirift: »Wenn ein Mann auszieht, uni nacli seiiiem Pferde oder seiner Kuh zu sucheii*, und es setzte voraus, dass der Eigentiimer das Tier auf einer fremden Weide. jedocli nicht direkt ini Besitz eines anderen fand. Dieser letztere Fall war gerade der Ausgangspunkt fiir 111:21: »Wenn ein Mann sein Pferd oder seine Kuh bei eineni anderen findet«.^*^ Stellt man diese Kapitel zusammen, so ergibt sich deutlicli, dass der Prozess geinäss 111:21 von eineni Falle unfreiwilligen Besitz- >6 Sidle D.G.L. II. Eriks sj. L. 111:20—21.

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