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6 ausgehenden Mittelalter eiii aus einer ällereii Gesellschaftsform iiberkommener Rest war. Dass sie sich so lange halten konnte, lag vermutlich daran, dass sie nicht mit irgendwelchen wesentlichen wirtschaftlichen Grnppeninteressen kollidierte Sicherheitsinteresse der Eigentiimer konnte in gewissein Masse dadurch gewahrt werden, dass die strenge Verantwortiing fiir anvertraiites Gnt den Vertrauensmann zwang, das Änsserste zn tnn, die Verurteilung des Diehes und die Riickerstattimg des gestohlenen Gutes zu erwirken.*^ Die Stellung des Eigentiimers war gefährdet vor allemdann, wenn der Vertrauensmann starh oder sich der Klageerhehung entzog. Fiir den ersteren Fall gah jedoch hereits der Sachsenspiegel dem Eigentiimer das Recht, sich an die Erhen des Vertrauensmannes zu halten, während z.B. der Schwahenspiegel in heiden genannten Fallen dem Eigentiimer das Klagrecht gegen den Dieh zuhilligte.^® Nach der vorherrschenden Auffassung ware nun die Regel, dass der Eigentiimer im Falle der Unterschlagung oder Pfändung der Hahe sich nur an den Vertrauensmann halten konnte, im Hoch- und Spätmittelalter ehenfalls als Uherrest eines primitiven Rechtszustandes zu werlen, ohne hewusstes rationelles Moliv und lediglich durch die Macht der Tradition forthestehend. Am klarsten ausgedriickt findet sich diese Anschauung hei dem holländischen Rechtshistoriker van Apeldoorn, dem Autor, der sich zuletzt das ® Siehe z.B. Benckert S. 2 f. Hierzu kam die traditionsgebuiidene Riicksicht auf einnial schriftlich niedergelcgfe Regeln. Typisch hierfiir ist, dass die H.w.H.-Vorschrift 11:11:7 des 1603 revidicrten Hamburger Rechtes sich eng an die entsprechende Bestimmung der Statuten vom Jahre 1270 anschloss. (Siehe Benckert S. 45 und van Bemmelen S. 135.) Diese enthielten gleich dem Vorbild, dem Sachsenspiegel — neben der Regel iiber das Fehlen des Vindindikationsrechtes betr. veruntreuter Hahe — die Bestimmung, dass anvertrautes Gut, das durch Diebstahl oder Raub dem Vertrauensmann entwendet worden war, vom Eigentiimer nicht vindiziert werden konnte. Dass die heiden Regeln als zusammengehörig betrachtet und gemeinsam als H.w.H.-Prinzip bezeichnet wurden, diirfte u.a. darauf zuruckzufiihren sein, dass sie im Sachsenspiegel nebst Tochterquellen, die lange im Zentrum der Forschung gestanden hatten, miteinander verkoppelt waren. Wie oben erwähnt, entbehrt diese Zusammenstellung der Regeln in der Forschung der eigentlichen historischen Berechtigung. Benckert S. 9. Gierke S. 560.

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