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164 zusaninien^'efasst wären. Audi der Umsland, dass Eikes Ausluhrungen ausdriicklich fiir anvertrautes Gut iiberhaupt galten, stiitzt diese letzlere Aiinahme.^'* Die ausdriicklich erklärle generelle Aiiwendbarkeit des Artikels ist schwererklärlich, wenii man aiinähine, dass der Artikel in landrechtlicher Praxis ausgebildete Hegeln wiedergäbe. Die dainaligen Landgerichte können nicht gut der Eutwicklung in den Städten voraus gewesen seiii, was die Fähigkeit betrifft, den kasuistischen Rahmen zu erweilern. Nun wissen wir, dass iioch die Gewohnheitsrechtsbildung des 16. .Ihs. in den norddeutscben Städten in der Form der Kasuistik erfolgte. I'Zs ist also wenig wahrscheinlich, dass die niedersächsische Landrechlspraxis im Anlang des 13. Jhs. ein juristisch-technisches Xiveau erreicht hatte, das die Aufstellung eines solchen generellen Satzes, der fur die Vindikation anvertrauteu Gutes iiberhaupl giiltig war, ermöglicht hätte. Beim heutigen Stande der Sachsenspiegel-Forschung ist es nicht möglich anzugeben, welche von den verschiedenen Miiglichkeiten zur Erklärung von Sachsenspiegel II: 60: 1, die bier genannt wurden, die wahrscheinlichste ist. Sollte die letzle Hypothese zutreffen, oder hatte man wirklich in der niedersächsischen Landrechtspraxis die Regeln in Ssp. II: 60: 1 ausgebildet, so ist es zweifellos in gewissem Masse berechtigt, mit van Apeldoorn zu sagen. dass der Grundsatz H.w.H. im Hochmittelalter »der Cberrest eines primitiven Rechtszustandes* war —nämlich wenn man dieses Urteil auf den Sachsenspiegel und diejenigeii landrechtlichen Tochterquellen des Sachsenspiegels beschränkt, die den Art. 11:60: 1 auf genommen haben. “ Der Artikel Ssp. II: 60: 1 erhielt seine grösste Bedeutuug dadurch, dass er in das Hamburger Stadtrecht (Ördelbok) vom .lahre 1270 iibernommen wurde und von dort in derselben oder annäbernd derselben Formulierung in andere Stadirechte sowie vielfach in die lubischen Rechtsbiicher des Spätmittelalters einging: Die Reichwcite von .Ssp. II: fiO; l ist umstrilten. Ich schliesse niich der Ansicht Hcnckcrts (S. 7) iind van Apcldoorns (S. 14(i f.) an. dass der Artikel fiir anvertrautes Gut iiberhaupt galt. \’gl. van Beminelen S. 128 und Hofmann S. 82 ff. Vgl. iibrigens Engelscliall S. 21 f. ^'an Apeldoorn S. 172.

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