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162 m.W. keine Beispiele dafur, dass der Gnindsalz H.w.H. bezuglich anvertraulen veruiitreiiten Gules aiisdriicklich in einer siidgermanischen Rechtsquelle landrechtlichen Charakters az;.s der von van A])cldoorn erwdhnten Zeit unter solchen Uinsländenvertreten wird, dass es sich urn eine ihrein Ursprung nach landrechlliche Regelbildung handeln Ay/zj/i —ausser eben iin Falle des Sachsenspiegels und seiner landrechtlichen Tochterquellen.^'* Die Frage, die hier beanlwortet werden muss, lautel nun: gab der Sachsenspiegel in diesem Punkte eine im sächsischen Landrecht entwickelle bewusste Standpimklnahme wieder? Dariiber können wir nichts mil Reslimmtheit sagen. Es gibt keine uns Izekannten landrechtlichen Quellen aus diesem Raume, die alter als der Sachsenspiegel wären und die Regel ll.w.H. zum Ausdruck brächten oder sonslwie Aufschluss iiber die Vindikalion anvertraulen Gules gäben. Die Frage, wie der Vert'asser des Sachsenspiegels dazu kam, diese Regel antzunehmen. muss allein vom Inhalt des Sachsenspiegels aus und unler Reriicksichligung dessen, was wir sonsl iiber die Quellen des Verfassers wissen, diskutiert werden.Eike von Repgow gab seiner Arbeit den Titel »Spiegel der Sachsen«, als er ohne Riicksicht auf parlikularrechtliche Abweichungen das allgemeine siichsische Recht darstellen wollle.^*^ Dies schliesst nichl aus, dass er tatsächlich bei der Behandhmg der Verfolgung anvertrauten Gules stadtrechtliche Regeln wiedergab — obwohl wie gewöhnlich in selbsländiger Bearbeitung. Eine andere Möglichkeit isl, dass 11.w.H.-Regeln aus der Praxis der sächsischen Städte in die Rechlspflege auf dem flachen Lande Eingang gefunden hatten. Eine Es sei erwähnt, dass der Scliwabcnspiegcl kcin Gcgensliick zu Art. II: tiO: 1 hat. Ein solches lindct sich dagegcn iin Dculschcnspiegel (17(5) sowie in dcin sog. Ilolliindischen Sachsensj^iegel. .\uch das Rechlshuch nach Distinktionen und Purgoldts Rechtshuch hatten Ssp. II:(H):1 rezipiert. .Siehe Renckert .S. 7. .Sielie iiher die jiingere .Sachsenspiegelforschung v. ^'oltelini, Z.R.G. ö8, 1938, .S. 548 tl’., derselhe Vert'.: Eorschungen zu den deutschen Rechtshiichern (Ak. d. Wiss. in Wien, Phil.-hist. Klasse, .Sitzungshericlite, 201. Rd. 4—5. 1924). Eckhardt, Rechtshiicherstudien I und II. sowie Erensdort'l'. ReitrUge zur Geschichte und Erklärung der deutschen Rechtshiicher (Nachrichten v. d. Konigl. Ges. d. Wiss. zu Göttingen, Philol.-hist. Klasse, 1921, ,S. 131 ff.). .Siehe Schroder S. 719 If.; vgl. auch S. Gagnér, Sachsenspiegel und Speculum Ecclesiae (Niederd. Mitt. 3. 1947, S. 82 ff.).

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