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1Ö8 deni Hilfebediirftigen eiiie Sache auslieh. die dieser verplanden durfte.' ist auch zu beachten. dass Leibe von Gebraiichsgei^enstiinden damals eine grössere Bedeutung hatte als bente. Die Mensehen waren in der Regel änsserst mangelbaft mit Dingen 1'iir den täglichen Gebrancli versehen; die Armut äusserle sich n.a. in einem ständigen Mangel an Fahrhabe, weshalb das Leihen von beispielsweise Pferden, Vieh, Waffen, Fabrzeugen, Kleidern iind Hansgerät gang imd gäbe gewesen sein muss. Bestimmungen iiber das Leibeinstitut begegnen uns auch in fast alien ausfährlicheren Zivilrechlsquellen des Mittelalters. Die Unsicherheit des damaligen Gemeinschaftslebens trug nun wabrscheinlich dazu bei, dass Leihgut nicht selten verkauft oder verpfändet wurde, um einen Konsumtionsbedarf zu decken, oder dass es in der gleichen Absichl als Zahlungsmittel gegeben wurde. Man darf daher wohl annehmen. dass Konflikte wegen unterschlagenen Leihgutes im hochmittelalterlichen Rechtsleben wenigstens der grösseren Slädte eine sti')- rend hohe Frecjuenz hatten. Das bier Gesagte gilt naturlich auch in gewissem Grade beziiglich der Unterschlagung von Mietgut. Dass man verschiedentlich das Prinzip H.w.H. nicht auf diese Konflikte anwandte, erklärt sich indessen dadurch, dass die Sicherheitsinteressen der Vermieter auf Grund örtlicher Einflussverhältnisse, die bente unmiiglich gekhirt werden können, sich stärker geltend zu machen vermochten als das Gläubiger- und Verkehrsinteresse. Die einzige plausible Erklärung dafiir, dass die II.w.II.-Regel bezuglich Streifigkeiten wegen anvertrauten unterschlagenen Gutes aid' Grund hansischen Einflusses in die schwedische und dänische stadtrechtliche Praxis Eingang fand — was Schweden betrifft, mit Bestimmtheit schon im 15. Jh. —. ist auch, dass die Regel nach der Auffassung der hanseatischen Kaufleute geeignet war, in einer fiir den Handelsverkehr vorteilhaften Weise die fraglichen Vindikationskonflikte zu lösen.^ ’ Die schwedi.sche Kechtspraxis des 15. und 115. .Ihs. bielel auch eino rciclu* Muslcrkarlc verschiedcner \'indikationssituationen, die aus deiu Bcdiirtnis enlslanden waren, durch oft verwickelte Tran.saklionen Fahrhahe als Kreditohjekt zu verwenden. .Siehe des niiheren Teil II, Kap. 1. \'fll. Benckert .S. 38 Fii. 1(55, wo es in Polemik gegen Kstlander heisst;

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