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2 schung bekaniitlich das niittelalterliche germanische Hechlsprinzip bezeichnet, wonach ein Eigentiimer, der einem anderen be\vegliches Gut aiivertraiit hatte, keinen Rechtsanspruch einem Dritten gegeniiber halte, solern das Gut mit oder wider Willeii des Vertrauensmaimes in den Besitz eines Drillen gelangl war. Die Schlussfolgerungen, zu denen die friiheren Forschungsergebnisse fiihrlen, schienen näinlich mit dem Zeugnis der Quellen nicht im Einklang zu stehen. Es ergab sich somit die Notwendigkeit einer erneuten Priifung der mit Ursprung imd allester Entwicklung des Prinzips H.w.H. im germanischen Recht zusammanhängenden Fragen. Diese Aufgabe erschien um so dringlicher, als ein sehr wichtiges Material — die engliscben mittelalterlichen Quellen —von den Forschern, die der Geschichte des Prinzips H.w.H. besondere Beachtung geschenkt haben, so gut wie völlig vernachlässigt worden isl, obwohl dieses Quellengut schon Anfang dieses Jahrhunderts in wesentlichem Ausmass der Forschung leicht zugänglich vorlag. Es zeigle sich auch bei einer Untersuchung der Quellen, auf die sich diese Forschung stiitzte, dass das nordgermanische Material nicht gebiihrend beachtet worden war. Xoch Benckert, der in seiner 1925 erschienenen Arbeit »Om exstinktiva förvärv av lös egendom i god tro« die Ergebnisse der älleren deutschen und französisclien Forschung eingehend diskutiert, vernachlässigt fast vollständig das norwegische, dänische und isländische Recht. Da die deutsche und französische Forschung auf diesem Gebiet hauptsächlich auf dem sudgermanischen Material fusst, fehlt also eine Darslellung, die das Problem unler Beriicksichtigung der Quellen des g e s a mt e n germanischrechllichen Gebicles zu lösen versucht. Die Aufgabe bei einer erneuten Priifung von Ursprung und friiliester Entwicklung des H.w.H.-Prinzips wiirde also eigenllich darin bestehen, unter Auswertung des jetzt zugänglichen mittelalterlichen Quellenmaterials zur Vindikation anvertrauler Habe aus dem ganzen germanischrechtlichen Gebiet diese Fragen erneul zur Diskussion zu stellen. Eine solche Aufgabe ist indessen zu umfangreich, als dass sie im Rahmen einer Dissertation gelösl werden könnte. Die Untersuchung musste daher, soweit sie das siidgermanische Recht betrifft, auf die wichligsten Quellen des nordfranzösischen, englischen und deulschen Rechts beschränkt wer-

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