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119 teil gefunclen, dass die Normen beziiglich der Vindikation anvertranten Ciiites, die sich im mittelalterlichen englischen Stadtreeht heraiisgebildet haben, ein nuanciertes Abwägen zwischen verscbiedenen Interessen verraten. Wo qualifizierte H.w.11.-Regeln vorkommen, d.b. also bei Plandnng anvertrauten Clutes wegen ansstehenden Leihe-, Paebt- oder Mietzinses, bernhten diese, wie wir sahen, keineswegs anf primitiver Regriffsbildung, sondern diese Regeln dienten einer bestimmten interessenpolitischen Absiebl — nämlicb den wirtschaftlich und politisch herrschenden Sebiebten, dem Fendaladel und den vermiigenden Biirgern, wirksame Druekund Vollstreckungsmittel gegeniiber Lehnsleiiten, Päcbtern und Mielern an die Hand zu geben. Auch lassen sich diese Regeln nicht durch »Publizilätstheorien« erklären, d.b. durch dahinzielende llypothesen, dass der Resitz als Publizitätsmittel aiisreiebender Reweis fiir das bngentumsrecht des Resitzers sein inusste. In diesem Falle ware ja, 1'alls bewiesen werden oder geradezu als nolorisch gelten konnle, dass das Figentumsrecht einem anderen ziistand, dieses Eigentumsreeht bei Pländung nicht geschulzt gewesen. Die Restimmimgen von London und Bristol zeigen ganz im Gegenteil, dass das Gut, obwolil es bekanntermassen einem anderen geh()rte, von dem Gliiubiger bei gewissen Fällen von Pländung in Anspruch genommen werden durlte; diese Restimmimgen sind daher auch von grossem Interesse lur die Reurteilung der Versucbe deutscher Forscher, die ähnlichen Pländungsregeln in Deutschland durch die sog. Publizitätstheorie zu erklären. Wäre diese Tbeorie richtig, so miisste sie lur das gesamte sudgermanische Recht — also auch lur England — und ganz besonders fiir das englische miltelalterlicbe Stadtreeht gelten. KAP. DEUTSCHES RECHT. Sebon im ältesten hansischen Recht kamen Einschränkungen der Verfolgbarkeit gestohlenen Gutes vor. die den französiscben, im Interesse des Handelsverkehrs geschaffenen Regeln iiber die Privilegierung von Grenzhandel und Marktkauf entspraeben. Dass es dieselben Redurfnisse waren, die diese Vindikationsbesebränkungen im hansischen Recht veranlasst haben, ist offensicht-

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