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113 mit der Gelahr rechnen mussle, dass seiii Giil tiir 1'remde Schuld in Anspriich genommen wiirde, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben war, sein Rechl /n behanplen? Andererseils hatte man mit der Möglichkeit von Verlahren in fraudem legis durch betriigeriscbes Zusammengelien des Sebuldners mit einem vorgeblicben liligentiimer zn rechnen. Dies snchte man dadiirch zn vermeiden, dass man dem intervenierenden Kigentiimer einen Eid abverlangte, der so 1'ormnliert war, dass er alle nnr erdenklichen Betriigssituationen deckte. Bei der Abwägnng der Interessen des Glänbigers nnd des Eigentiiiners gegeneinander kam man anch dahin, dem Eigentiimer nnr dann das Vindikationsrecbt zuznbilligen, wenn er seinen Anspriich v o r dem Beschluss geltend machte, durch welchen die Verjährungslrist zii laufen hegann. Fand sich der Schnldner hinnen Jahreslrist vor Gericht ein, so konnle er seine Sache vertreten, ein intervenierender Eigentiimer dagegen nicht.“^ ImGanzen hietet also das Institut ein Beispiel dafiir, dass die Fähigkeit, strittige Interessen nuanciert abziiwägen, im mittelalterlichen Stadtrecht hoch entwickelt war. Mit der Aiishildung des Instituts »attachiamentum lorinsecum« hatte das Londoner Gewohnheitsrecht einen grossen Schritt getan weg von der unnuancierten Wahrnehmung der Grimdherren im Ptändungsinstitut des 12. Jhs. heziiglich ausstehenden Leihe-, Pacht- und Mielzinses, wo der Gläuhiger aui Kosten des Eigentiiiners durch eine ipialiiizierte 11.w.H.-Regel hetreffend anvertraute gepländete Ilahe privilegiert wurde.""’ Engelahr gleichzeitig mit dieser Aushildung des Instituts »attat)l)er die Hegeln fur das weitere Verfahren, falls sich der .Scluddner hinnen .lahr und Tag einfand und die Schidd bestritt, giht der Liber ,\lbus folgeiule ,\uskunft (M.fi.L. 12:111 S. 41. Rilevs Chersetzung): ». . . if so be that the defendant comes to the Court within a year and a day next ensuing, and is able to discharge and justify himself by law, to the effect that he owed nothing to the plaintiff at the time of the plaint being made. And lif) the same »lefendant shall think proper to appear within the year and day, as before-mentioned to justify himself and to i)lead with the plaintiff, then he shall have a Scire fncids out of the same (Court of) Record against the party who has had such execution, to give him notice to appear at the next (’.ourt, if he know aught to say why restitution shall not be made in manner aforesaid.« .Siehe oben ,S. 81 ff. 8

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