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no einen anderen Kaufmann aiis Lucca, vor Burgermeisler iiiid Ratsherren auf eine Forderung von £88 dnrch seinen Bevollinächf iglen Paul Meliani verklagt. Durch »foreign attachment« wurden dabei die £28 mit Beschlag belegt, die Paul Meliani in seinem Besitz hatte, und zwar fiir Rechnung des Mark G., unler der Behaupfung, dass dieses Geld in Wirklichkeit Nicholas Sandey gehörle. ohwohl es von Mark geschickt worden war. In dieser Lage tral Francis Baratoin auf. auch er ein Kaufmann aus Lucca, und machle gellend, dass das fragliche Geld tatsächlich ihm und nicht Nicholas Sandey gehöre. Durch ein geschicktes Manöver zwang er den KUiger in dieser Schuldsache zu beeidigen, dass das Geld Sandey gehöre. Als der Kläger sich weigerle, den Eid zu leisten. eutschied das Gericht dahin, dass Francis das Geld als Figenlum zuerkanni werde. Ks kam also vor, dass ein Eigentiimer erfolgreich in einem foreign atlachment-Prozess intervenieren konnte, ohne den gewöhnlichen Eid zu leisten. Es scheint. als ob die Forderungsumstände und Eigentumsanspriiche in diesem Streitfall in einer Weise miteinander vermischl worden wären, die eine an sich schon schwierige Situation noch komplizierter machte.^° Das Referat ist indessen allzu summarisch, als dass es eine nähere Diskussion iiber den Anlass der Stellungnahme des Gerichtes erlaubte. Das in dem vorliegenden Zusammenhang Interessante an diesem Rechtsfall ist ja vor allem »He (Francis Baralom) acknowledged that a proof of this kiiui did not lie hy the custom of the city, and prayed that, as he was a foreign merchant and could not conveniently spare the time to bring a suit and await the delays recjuired hy the law, the mayor and aldermen would give liim a speedy and opportune remedy hy the law merchant, .\lthough he had offered sufficient and lawful i)roof that the money belonged to himself, he was willing, in order to move the court, to abandon all claim to it or to the crayere idas .Schiff. fiir welches das Geld als Kaufsumme gezahlt worden war), if Paul Miliany or any other lawful merchant acting on behalf of the said .Mdehrond would swear that the money or the crayere had at any time belonged to Nicholas .Sandey*. Thomas ,S. 09. So ist es hemerkenswert, dass der Beaiiftrmjte dcs (il(iuhi(jers forderte. class in seinem eigenen Hesitz hefindliches Geld fiir Rechnung des Ghiuhigers als dem .Schuldner gehörig in Anspruch genommen werden solltc. Möglicherweise lag ein Versuch vor, durch Anwendung des »foreign attachment* in fraudem legis eine etwaige Beanspruchung des Geldes seitens des Dritten, Francis Baratom, zu verhindern. Dies gelang jedeufalls nicht.

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