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99 auch I'iir das Moliv dai'i'ir, dass den Rcpräsentanten eines Kii'enliiniers iiberhaiipf das Recht ziigebilligt wurde, Gut zuriiekzutbrdel'll, nachdein dieses zwangsweise i'iir die Schiild eines Dritten in Ansprucb genoininen warden war. Damit beleuchlen sie scbliesslich auch das Motiv dariir, dass dein Kigentiiiner in den vorheri,'ehenden Fiillen das Rechl zuerkannt wurde, sein Ei^'enluin zuriickzuerliallen. Die Diener des Abtes erklärten. es ware hart und unbilluj, wenn eine enlt'ernt wobnende »person of rank« ihre Diener zuin Markt i^eschickt bälte, um Gut zu verkaufen, und die Diener dann nicht den Beweis fiir das Eii^enlunisrecht ihres llerrn antreten diirflen. wenn das Gut fiir frenide Sebuld gejifändel wiirde. Sie ineinlen offenliar, dass diese Personen dann keine Mögliehkeit hällen, ibr Rechl zu verlrelen. In dieser Arj^uinenlalion sleckle die Warnung, dass »persons of rank«, wenn sie nicht die Möglichkeit hiitten, durch ibre Diener das zn Markte gefiihrte Eigentum davor zu schiitzen, fiir frenide Schuld gepfändet zu werden. es niclit gut wagen ki'ainlen, Giiler zuiii Verkauf auf den Markt zu bringen; und dies wäre offenbar zuiii Schaden fiir die Kaufleute, die auf deni Markt zu handeln pflegten und die Art Kaufinannstliing versammelt ten. Fiir solclie Arguinenle batten die Kaufleule jener Zeit ein feilies Olir. Ini französisclien Kaufinannsgewolinlieitsreclit ging man, wie oben erwälint, in der Beaclitung von Argumenten dieser Art so weit, dass man die Anwendung der »saisie privé« auf den Markteii verbot oder stark einscliriinkle.'*" Dies tat man ini Zuge der allgeineinen Beslrebimgen, den Marklliandel vor Slörungen zu schiitzeii und zwecks Sleigerung des Umsalzes den Besucli der Märkte zu birdern. Alinliche, wenn auch niclil gleicli stark entwickelte Tendenzen, beslanden in England.Xun ist es indessen einleuclitend, ''' .Siohe oht'ii .S. 07. Reispiolo hieri'iir .siohe bei Bateson 1 .S. 10.1 (Nottingham), 104 (Portsmonth), nml 111 (Pontel'raet). Dass Bateson nicht mehr Beispiele anf'iilirt, liisst (iaranf schliessen. (lass solche Privilegiernngen des Markthandels in Ihigland nicht so hiintig waren wie in I'rankreich. Dies ist keineswegs verwnnderlieh, da die Iranzosisehen Märkte als llandelszentrcn wichtiger waren als die englischen. In Frankreich I'iihrtcn die Beslrehungen, die Miirkle auf jede Weise mit \'orrechten auszustatten, auch zii mehr ahsonderliehen Massnahmen; man erlauhte z.B. aid' gewissen Märkten verZU eiiier das Marklgericlit belierrsch-

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