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96 sobald der Beweis des Eigentumsrechtes erbracht war. Dasselbe gesehah auch in einem späteren Falle vom .Tabre 1311, wo die Frage, wie der Eigentumsbeweis zu erbringen sei, auf die Spitze gestellt wurde unter Umständen. die aufschlussreich sind iiir die Beantwortung der Frage, weshalb das Marktgericht bemiiht war, bei solchen Streiligkeiten wegeii anvertraulen Gutes die Position des Eigenliimers zu schiitzen. Der Hinlergrund dieses Rechtsl'alles war folgender. John Francis of Derby schuldete dem Londoner Biirger Richard of Fulham 10 Mark. John Francis wurde vor dem Marktgericht in St. Ives verklagt, erschien jedoch nicht vor dem Gericht, und auf Veranlassung des Gerichts wurde ein Pferd gepfändet, das offenbar als John Francis gehörig betrachtet wurde, um diesen zu zwingen, vor Gericht zu erscheinen. Vielleicht war die Ursache, warum die Klage gerade vor dem Gericht in St. Ives anhängig gemacht wurde, die, dass der Glaubiger die Möglichkeit zu haben glaubte. seine Forderung einzutreiben, indem er das Pferd pfänden liess, das in St. Ives genommen wurde. Der SchuldnerBeklagte erschien jedoch nicht; dagegen traten zwei Diener des Abtes von Burton-on-Trent auf, Williamof Daventry und Adam of Burton, und erhoben Einspruch dagegen, dass das Lferd fiir John Francis’ Schuld gepfändet werden diirfe. Am Tage der Pfändung habe das Pferd dem Abt, ihrem Herrn, gehört und sei ihnen von diesem anvertraut worden, damit sie es auf den Markt zum Verkauf brächten. Sie seien bereit, dies mit den Mitteln zu beweisen, die das Gericht gemäss dem Kaufmannsgewohnheitsrecht (»secundum legem mercatoriam«) vorschreiben wiirde. Der Glaubiger erhob hiergegen Einspruch mit folgender Begriindimg: »And the said Richard says that the said William and Adam should not be admitted to make such proof, for he says that when anyone should make proof of the ownership of any merchandise or of any other thing, it is necessary that he whose ownershi[) is alleged shoidd appear in his own person to make (proof). and the said Williamand Adam are entirely extraneous for the making of such proof.He craves judgment whether they ought to be Gross I S. 89 f. Richard zielle also darauf, dass das Recht, Eigentunisl)eweis zu f'uhren. in solchcn Fiillcn in dcin Hide dcs Eigcntumcrs selbst (sowie der Eideshell'er), dass es sein lugenlum sei, besland. Dieses Eideslheina konnien die Diener ja niobl

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