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98 Iiiteresse als Präjiidikat beii^emessen, da ein Aufschuh bewilligt wurde, damit er »in plena curia« entschieden wiirde (»convocalis niercatoribus de diversis cominunilatibiis et aliis in plena curia«). Obwobl der vorgeblicbe Eigentiiiner einen iiblen Leumund batte und es offenbar notorisch war, dass er keine Fahrhabe von solcbein Werte batte, gab das Gericbt seinen Einreden statt und billigte ihin das Recbt zu, mit zwei Eideshelfern zu beweisen, dass er mit dem lielrefTenden einen Kaulvertrag gesehlossen und einen Gottesplennig erlegt hat le.Damit war festgestellt, dass er Eigentiimer des Plerdes war, und als solcher durfte er es auch wiedernebmen. Der Uecbtsfall zeigt, dass das Marktgericht ein Interesse hatte, einen Eigenlumer vor Ptändung seines Eigenlnms tiir tremde Schuld zu scbiitzen. Xicht genug damit, dass dem iibel beriicbtigten Dane die Eidesleistung zugebilligt wurde, schon allein die beschworene Tatsacbe, dass ein Kaulvertrag mit Gottesplennig zustande gekommen war, geniigte, damit er als der Eigentiiiner galt. Das Urteil stand aucb in entschiedenem Widerspruch zu dem Prinzip ll.w.H. Xach diesem Grundsatz hätte Dane iiberbaupt kein Klagrecht gegeniiber dem pfändenden Gläubiger gehabt; die Pfändung scbeint nämlich erlolgt zu sein, während das Pferd sicb nicht in seinem Besitz belaud.Der Fall dient auch zur BeleuchCber (len biiulcnden Cliarakter des Ciottesptennigs siehe Thomas IV S. XLl Fn. 2. Hei der vorlierj^egangenen \’erhandlung (Gross I S. ;18) wurde folgendes zu Protokoll genommen; »They (the jurors) come and say tbat the said Walter by fraud and collusion claims that the said bor.ve is his, for the reason that he. Waller, bad neither art nor part in the said horse on .Sunday the feast of .SI. .lolin before the Latin Gate last jiasl. nor diit he moke anij claim to the said horse (. . . nec ali(|uod clamium posuit in eodem ecpio usejue ad diem Martis i)ri)x’ seciuenleml, until the following Tuesday, the day of the attachmeni of the said horse.* Walter halle ferner gellend gemaehl, class er das Pferd von einem gewissen ».\u.slin, cha]dain of Offord*, gekaufi hätte. llei der niichsten (ierichtsverhandlung erklarle die Jury, er hahe das Pferd »hy a God’s penny from the said Austin (.\uslin of Tempsford) in the vill of 'renn).sford« gekauft, ein Ståndpunkt, den das Gerieht auch anerkanni zu hahen scheinl. Vieles spricht also dafiir, class wirklich eine heimliche ^’ereinhailing zwischen Walter und Austin von Temjisford bestånden hat. Jedenfalls scheinl das Pferd im Besilz .\ustins gepfändet worden zu sein — Waller scheinl niir einen Gollespfennig erlegl zu hahen. in .\nhelrachl seiner .\rnuit

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